Nach dem VwGH kommt eine sich in Liquidation befindliche Körperschaft nicht als Gruppenträger in Betracht. Die Ausführungen des VwGH sind interessant und wurden im Schrifttum bereits diskutiert.1 Die Entscheidung des VwGH wirft aber noch Folgefragen auf, die das BMF in einer aktuellen Information beantwortet. Nach Darstellung dieser BMF-Info in Pkt I. wird diese samt zugrunde liegender VwGH-Entscheidung in Pkt II. beleuchtet.
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