Unter Berücksichtigung der EG-Richtlinie1) wurde Mitte 1993 das Börsegesetz 19892) novelliert3). Herzstück dieser Novelle bildet der § 48 a, der einen Straftatbestand betreffend Insiderhandel enthält. Diese Bestimmung lautet wie folgt:
„§ 48 a. (1) Wer als Insider eine Information über eine bestimmte vertrauliche Tatsache, die mit einem Wertpapier oder einem Emittenten im Zusammenhang steht und die, wenn sie in der Öffentlichkeit bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs des Wertpapiers erheblich zu beeinflussen, im Wertpapierhandel mit dem Vorsatz ausnützt, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, indem er
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