Nach einer Entscheidung des deutschen Bundesverfassungsgerichts ist bei gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen, die das Ausscheiden von Gesellschaftern zur Folge haben, die Höhe einer angemessenen Abfindung aufgrund einer Unternehmensbewertung nach anerkannten Methoden oder gegebenenfalls nach dem höheren Börsekurs zu bemessen.
In einer Abhandlung über die Bedeutung einer Unternehmensbewertung für die Kaufpreisfindung schließt G. TICHY 1) seinen Überblick mit folgender Feststellung:„Die Bewertung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen hat den ,inneren Wert‘ beruhend auf der Ertragskraft des Unternehmens zum Resultat, unabhängig davon, ob der Markt im Zeitpunkt der Bewertung bereit ist, diesen Wert als Preis zu bezahlen oder nicht, und letztlich unabhängig davon, aus welchen Gründen dies so ist (da es ja auch Markteinflüsse gibt, die weder mit dem Unternehmen selbst noch mit der Position der Kontrahenten zusammenhängen müssen und dennoch die Preisbildung beeinflussen).“
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