(Fuchs, AFSaktuell 9/2009, S. 265)
Beim Import von Gebrauchtwagen wurde von Juli 2008 bis August 2009 durch § 6a NoVAG 1991 ein Zuschlag für Fahrzeuge mit erhöhtem CO2-Ausstoß vorgeschrieben. Diese Vorgangsweise war im Hinblick auf das übrige Gemeinschaftsgebiet unrichtig und wurde nunmehr klargestellt, dass § 6a NoVAG 1991 überall dort nicht anzuwenden ist, wo in Fällen der erstmaligen inländischen Lieferung und der erstmaligen Zulassung zum Verkehr im Inland das Fahrzeug bereits vor dem 1. 7. 2008 im übrigen Gemeinschaftsgebiet angemeldet war.
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