Entwurf eines Gesetzes über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königsreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union
Am 29. 3. 2017 haben das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland den Europäischen Rat unterrichtet, aus der Europäischen Union austreten zu wollen. Sie lösten damit das in Art 50 EUV beschriebene Verfahren aus. Nach Art 50 Abs 3 EUV endet die Mitgliedschaft zwei Jahre nach der Mitteilung, dh zum 29. 3. 2019, es sei denn, der Europäische Rat beschließt zuvor einstimmig mit dem Vereinigten Königreich eine Verlängerung der Frist. Nach aktuellem Stand sieht es nicht nach einer Verlängerung aus. Vielmehr ist wohl dazu auszugehen, dass der Brexit - in welcher Form auch immer (weich, hart [dh ohne Abkommen]) Ende März 2019 erfolgt. Allerdings besteht bis dato die Möglichkeit einer Übergangsphase bis zum 31. 12. 2020. Der deutsche Gesetzentwurf des Brexit-StBG (BR-Drucksache 84/19) 4/19 vom 4. 1. 2019 - vom Bundestag am 21. 2. 2019 beschlossen, s. BT - soll steuerliche Übergangsregeln für Sachverhalte normieren, in denen Steuerpflichtige bereits in der Vergangenheit steuerrelevant disponiert haben. So sollen im Einzelfall sogar existenzbedrohende Rechtsfolgen infolge des Brexits vermieden werden, sollte dieser dazu führen, dass das Vereinigte Königreich Drittstaat wird Im Folgenden werden Details vorgestellt, die insb für Unternehmen wichtig sind.
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