Arbeitsrecht

BUAG-Überbrückungsgeld - Neuerungen 2021

Dr. Christoph Wiesinger

Das mit BGBl I 2013/137 im BUAG eingeführte Überbrückungsgeld wurde bereits mehrfach geändert. Dieser Beitrag fasst die jüngsten Änderungen (BGBl I 2021/71) zusammen.

Zweck des Überbrückungsgeldes ist die Fiktion eines sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnisses ohne Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses, das dem Dienstnehmer (DN) trotz faktischen Ausscheidens aus dem Arbeitsleben den Erwerb weiterer Beitragszeiten ermöglicht, wobei die entsprechenden SV-Beiträge auch tatsächlich abgeführt werden. Voraussetzung für den Bezug von Überbrückungsgeld ist der Nichtbestand eines dem BUAG unterliegenden Arbeitsverhältnisses, wobei die Zeit des Überbrückungsgeldbezugs nicht nur sozialversicherungsrechtlich als Dienstverhältnis konstruiert ist (wobei die BUAK selbst als sozialversicherungsrechtlicher Dienstgeber [DG] gilt), sondern sie auch als Beschäftigungszeiten für das Abfertigungsrecht des BUAG zählen. Das Überbrückungsgeld überbrückt also die Zeit zwischen dem tatsächlichen Ausscheiden aus dem Arbeitsleben und dem Pensionsantritt, ist aber aus pensionsversicherungsrechtlicher Sicht als Beitragszeit zu werten.

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Artikel-Nr.
RdW 2021/396

23.07.2021
Heft 7/2021
Autor/in
Christoph Wiesinger

MMag. Dr. Christoph Wiesinger, LL.M. ist Mitarbeiter der Wirtschaftskammer Österreich, Geschäftsstelle Bau der Bundesinnung Bau und des Fachverbands der Bauindustrie. Arbeitsschwerpunkte: Arbeits- und Sozialrecht, speziell in der Bauwirtschaft.