Mit der Nov BGBl I 2013/137 wurden die Bestimmungen zum Verfall des Urlaubs nach dem BUAG neu geregelt. Sie treten im Wesentlichen am 1. 1. 2015 in Kraft.
Das bisherige Verfallsrecht war auf das Urlaubsrecht idF vor der Nov BGBl I 2010/59 zugeschnitten; dieses "alte" Urlaubsrecht sah eine Anwartschaftsperiode von 47 Beschäftigungswochen vor, in der der Urlaubsanspruch erworben wurde. Die folgenden 47 Beschäftigungswochen waren dann einerseits die Urlaubsperiode, in der der Anspruch der vorangegangenen Anwartschaftsperiode verbraucht werden musste, und sie waren andererseits die nächste Anwartschaftsperiode. Damit konnte der Bauarbeiter im Fall einer durchgehenden Beschäftigung den Urlaub in einem Zeitraum von 47 Wochen oder bei Beschäftigungsunterbrechungen auch in einem wesentlich längeren Zeitraum verbrauchen. Diese Bestimmung harmonierte mit der Neuregelung des Urlaubsrechts aber nicht mehr; die Novelle beseitigt nicht nur diese Probleme, sondern harmonisiert überdies das Verfallsrecht im BUAG mit Wertungen des UrlG.1
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