Der VwGH hat mit dem zitierten Erk1) in Fachkreisen für Aufregung gesorgt, einerseits, weil es manche als Fehlentscheidung werten, andererseits, weil eine verwirrende Begründung die Grundsätze des StruktVG ins Wanken zu bringen scheint.
Anlaß für diese Entscheidung ist Abschn V Art I Z 1 des AbgÄG 19802). § 1 Abs 3 StruktVG wurde ua dahingehend erweitert, daß die anläßlich einer Verschmelzung oder Einbringung gem Art I entstehenden Buchgewinne nur dann steuerfrei sein sollen, wenn sie in eine nur für Verlustabdeckung oder Kapitalberichtigung verwendbare Rücklage eingestellt werden. Nach den Erläuterungen zur RV3) sollte im Sinne einer Anregung der Steuerreformkommission die Buchgewinnrücklage zu einer Bindung in der übernehmenden Gesellschaft führen, die der Einstellung in die gesetzliche Rücklage bei Aktiengesellschaften gleichkommt und daher zeitlich nicht befristet sein sollte. Die Steuerreformkommission hatte die Bindung allerdings nur für fünf Jahre vorgeschlagen4). Aus der dargestellten Motivation wurde seitens der Finanzverwaltung abgeleitet, daß jeglicher Buchverlust steuerunwirksam und jeglicher Buchgewinn nur durch die Rücklagenbildung entsteuert werden könne. Auch ich habe diese Ansicht in der Annahme vertreten, daß in Fällen, in denen die Auflösung der Rücklage an sich nicht steuerpflichtig wäre, dem Nachversteuerungstatbestand ein Pönalcharakter zukäme.
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