Die Regierungsvorlage zum BudBG 2007 sieht insbesondere im Bereich der Einkommen- und Körperschaftsteuer wichtige Änderungen vor, wobei die Regierungsvorlage in einigen Punkten auch vom Begutachtungsentwurf abweicht. Die wichtigsten Neuerungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer sollen dargestellt und näher beleuchtet werden.
Das EStG kennt in § 4 Abs 4 mit dem „Frascati-Forschungsfreibetrag“ (Z 4), dem „Erfinderforschungsfreibetrag“ (Z 4a) und dem Freibetrag für Auftragsforschung (Z 4b) drei unterschiedliche, sich teilweise überschneidende und dann ausschließende Forschungsfreibeträge. Auch wenn der eigentliche Sinn und Zweck der steuerlichen Forschungsförderung im (österreichischen) EStG darin liegt, die inländische Forschung zu fördern, erfordert es das Gemeinschaftsrecht (Dienstleistungsfreiheit), die steuerliche Forschungsförderung auf das Gemeinschaftsgebiet zu erweitern1). Die Frage nach dem räumlichen Anwendungsbereich ist in folgendem Zusammenhang zu sehen: Verluste aus ausländischen Betriebsstätten sind nach § 2 Abs 8 Z 3 EStG zu berücksichtigen. Da diese Verluste nach österreichischem Steuerrecht zu ermitteln sind, konnte im Zuge der Umrechnung bisher zB auch ein „Frascati-Freibetrag“ für Forschungsaufwendungen in ausländischen Betriebsstätten geltend gemacht werden.
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