Führen Fehler der Grundbuchsabteilungen zu einem falschen Grundbuchsstand, kann der Rechtsverkehr getäuscht werden. Heikel ist es, wenn das Grundbuch ein Veräußerungs- und Belastungsverbot irrtümlich nicht ausweist und Kreditgeber im Vertrauen auf das unbelastete Liegenschaftsvermögen disponieren. Der Beitrag prüft die amtshaftungsrechtlichen Konsequenzen des unterlassenen Vollzugs bücherlicher Eintragungen.
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