Als Pendant zum Widerruf (vgl Art 7 Abs 3 DSGVO) muss auch die Verweigerung einer Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten so einfach sein wie die Einwilligung. Dies ist hier zu verneinen: Erteilung der Einwilligung nur ein Klick, Nichtabgabe einer Einwilligung zumindest zwei Klicks (somit keine Gleichwertigkeit); unterschiedliche optische Gestaltung. VwGH 16. 1. 2025, Ra 2024/04/0424.
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