Am 3. 4. 2020 beschloss der Nationalrat drei weitere Gesetzespakete im Zusammenhang mit dem Ausbruch des SARS-CoV-2-Erregers, darunter das 3. COVID-19-Gesetz, welches Änderungen im Einkommensteuergesetz mit sich brachte.
In § 124b Z 348 EStG wurden Steuerbefreiungen für die Zuwendungen aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds, die Zuschüsse aus dem Härtefallfonds und dem Corona-Krisenfonds sowie für sonstige vergleichbare Zuwendungen der Bundesländer, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen, die für die Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geleistet werden, eingeführt. Die Bestimmung ist ab dem 1. 3. 2020 anzuwenden. Darüber hinaus wurde normiert, dass steuerfrei gewährte COVID-19-Hilfen aus dem Härtefallfonds auch von der Sozialversicherungspflicht befreit sind (vgl § 3a Härtefallfondsgesetz).
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