Im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise sind unter bestimmten Voraussetzungen Güter, die zugunsten von Katastrophenopfern eingeführt werden, von der Einfuhrumsatzsteuer und den Eingangsabgaben befreit. Dabei handelt es sich bspw um Schutzmasken, Schutzkleidung und Desinfektionsmittel.
Titel VIII Kap 4 (Art 51-57) der RL 2009/132/EG1 regelt die Vorgangsweise betreffend die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer bei zugunsten von Katastrophenopfern eingeführten Gegenständen. Eine korrespondierende Regelung gibt es für den Zoll (Kap XVII Abschnitt C der VO [EG] 1186/2009).2
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