Covid-19 und Insolvenzrecht

COVID-19: Einhebung von Beiträgen durch die ÖGK/2. FORG

Dr. Johannes Derntl

Mit dem 2. COVID-19-Gesetz2 wurden beitragsrechtliche Erleichterungen für Dienstgeber (DG) geschaffen. Das 2. FORG führt diese teilweise fort, schafft aber auch neue Möglichkeiten, DG in beitragsrechtlicher Sicht zu unterstützen.

1.Stundung und Ratenvereinbarung

Die maßgeblichen Instrumente, um DG die Bezahlung der Beiträge zu erleichtern, sind Stundungen und Ratenvereinbarungen. Das ASVG kennt eine eigenständige Regelung von Stundung und Ratenvereinbarung betreffend die Beiträge bei der Pflichtversicherung der unselbstständig Erwerbstätigen freilich gar nicht. Der VwGH hat deshalb in der Vergangenheit die in der Praxis geschlossenen Vereinbarungen als unverbindlich eingestuft.3 Dieser Ansicht war jedoch schon immer entgegenzuhalten, dass bereits seit der Stammfassung des ASVG4 eine bewilligte Zahlungserleichterung gem § 68 Abs 2 ASVG als Hemmungsgrund für die Einforderungsverjährung normiert ist. Die Gewährung von Zahlungsvereinbarungen lag offenbar seit jeher im Plan des Gesetzgebers.

Mit dem AGH-G5 haben die Begriffe Stundung und Ratenvereinbarung schließlich Eingang in das ASVG gefunden, und zwar in § 67a. Im 2. COVID-19-Gesetz wurde nun in § 733 ASVG eine Beitragsstundung vorgesehen. In den Erläuterungen zu diesem Gesetz findet sich darüber hinaus die Einschätzung, dass die Versicherungsträger bereits aufgrund der geltenden Rechtslage zugunsten der DG Ratenzahlungen für fällige Beiträge in vermehrtem Ausmaß gewähren.6 Im 2. FORG sind sowohl Stundungen als auch Ratenvereinbarungen festgesetzt. Der Gesetzgeber knüpft offenbar an die bisherige Praxis innerhalb der Sozialversicherung an, Stundungen und Ratenvereinbarungen zu gewähren.

Die Verwendung des Terminus "vereinbarungsgemäß" bei der Gewährung von Stundungen und Ratenvereinbarungen in § 67b Abs 1 ASVG bestätigte den seit Inkrafttreten des ASVG im Jahr 1956 gepflogenen Behördenbrauch, nicht mit Bescheid tätig zu werden. Mangels gesetzlicher Grundlage wird es sich auch nicht um einen verwaltungsrechtlichen Vertrag handeln. Stundungen und Ratenvereinbarungen sind als Ausfluss der Vertragsfreiheit des bürgerlichen Rechts zu werten, die auch Sozialversicherungsträgern (SVT) im Rahmen ihrer Privatrechtsfähigkeit zukommt.7

Die Ausformulierung von Bedingungen für die Gewährung von Zahlungserleichterungen obliegt grds dem jeweiligen SVT. Sie sind insb von der konkreten Situation des Beitragsschuldners (oder auch Mithaftenden) abhängig. In der aktuellen Lage ist auf die angespannte wirtschaftliche Situation aufgrund der Coronavirus-Pandemie mit unterschiedlich starker Ausprägung in einzelnen Bereichen der Wirtschaft Bedacht zu nehmen. Die nun erfolgte gesetzliche Regelung ist deshalb an und für sich nicht zwingend erforderlich, um Zahlungserleichterungen zu legitimieren. Dennoch ist sie zu begrüßen, weil damit die Klarstellung erfolgt, dass in der Krise Zahlungsziele anzupeilen sind, die bisher von den SVT aufgrund ihrer Langfristigkeit nicht einmal angedacht wurden.

2.Verhältnis von 2. FORG zur V für Beitragserleichterungen

Von der mit dem 2. COVID-19-Gesetz in § 733 Abs 7 ASVG vorgesehenen Möglichkeit, die damals getroffenen Maßnahmen zeitlich einfach zu verlängern, wurde zunächst bewusst nicht Gebrauch gemacht. Es wurde einer eigenständigen Regelung der Vorzug gegeben, die Aufnahme in das 2. FORG fand.8 Aufgrund der Verzögerungen beim Inkrafttreten des 2. FORG9 legte V BGBl II 2020/261 10 (im Folgenden: V für Beitragserleichterungen) jedoch fest, dass die Eintreibung der Beiträge und die Vorschreibung der meisten Arten von Säumniszuschlägen auch für die Monate Juni, Juli und August ausgesetzt werden.

Die befristete Aussetzung der Beitragseintreibung und damit von exekutiven Maßnahmen wurde mit dieser V für Beitragserleichterungen, die am 10. 6. 2020 ausgegeben worden und am 11. 6. 2020 in Kraft getreten ist, bis zum 31. 8. 2020 verlängert. Sie sah vor, dass auch in den Kalendermonaten Juni, Juli und August 2020 weder fällige Beiträge einzutreiben noch Säumniszuschläge vorzuschreiben sind. Daraus ergab sich insb, dass die Beiträge Februar bis April 2020 weiterhin nicht zu betreiben waren und für die Beiträge Mai und Juli 2020 ebenfalls eine Aussetzung erfolgte. Die V für Beitragserleichterungen hätte deshalb zu einer bedenklich lange währenden gänzlichen Aussetzung der Beitragseinhebung geführt.

Das 2. FORG wurde am 6. 8. 2020 ausgegeben und trat gem § 738 ASVG rückwirkend mit 1. 6. 2020 in Kraft. Es sieht insb weitreichende Möglichkeiten von Stundungen und Ratenvereinbarungen vor, wobei zwischen Beiträgen für Februar bis April 2020 und Mai bis Dezember 2020 unterschieden wird. Das Verhältnis von Aussetzung der Beitragseinhebung lt V für Beitragserleichterungen auf der einen, zu Stundung und Ratenvereinbarung lt 2. FORG auf der anderen Seite ist zu hinterfragen. Kommt dem 2. FORG aufgrund des Stufenbaus der Rechtsordnung als Gesetz der Anwendungsvorrang zu? Hat die V als generelle Norm wegen des Grundsatzes lex posterior derogat legi priori im Hinblick auf ihr späteres Inkrafttreten die stärkere Stellung? Invalidiert die V oder könnte es sich um einen Fall der Suspension handeln?

Für die inhaltliche Festlegung der weiteren Vorgangsweise spielt die Lösung dieser Frage keine überragende praktische Bedeutung. Die ÖGK nutzt den vom 2. FORG eingeräumten Spielraum ohnehin in der Art, dass sie die Beiträge für Mai, Juni und Juli bis 31. 8. 2020 stundet. Allerdings erfolgt diese Stundung nur auf Antrag, während die V für Beitragserleichterungen die Beitragseintreibung aussetzt, was einer Stundung ohne Antrag gleichkommt.

Am 31. 5. 2020 sind die Zahlungserleichterungen ausgelaufen, die das 2. COVID-19-Gesetz in Abänderung des ASVG vorgesehen hat. In den ersten Junitagen stellte sich heraus, dass es keine rasche Zustimmung des Bundesrats zu den neuen Maßnahmen im 2. FORG geben wird.11 Gleichsam als Überbrückung bis zum rückwirkenden Inkrafttreten des 2. FORG wurde mit der V für Beitragserleichterungen eine Klarstellung versucht, die sich (auch ausdrücklich) auf § 733 Abs 7 ASVG stützte. Mit dem rückwirkenden Inkrafttreten des 2. FORG ist der Bedarf nach dieser als Provisorium gedachten V für Beitragserleichterungen weggefallen. Zugleich wurde klargestellt, dass die bleibende neue Regelung nicht in einer Verlängerung der bisherigen besteht. Damit ist die gesetzliche Grundlage für die V für Beitragserleichterungen weggefallen und sie ist von selbst außer Kraft getreten.

3.Beiträge für Februar, März und April 2020

3.1.Stundung

Die Regelung im 2. FORG betrifft - wie auch schon im 2. COVID-19-Gesetz - nicht nur die SV-Beiträge an sich, sondern alle Beiträge und Umlagen, die an die SV zu bezahlen sind.12

§ 733 Abs 1 und 2 ASVG differenzieren zwischen unmittelbar von der Krise betroffenen DG, die einem Betretungsverbot oder einer Schließung unterlegen sind und mittelbar betroffenen DG, die glaubhaft machen, dass sie wegen der Pandemie aufgrund der Unternehmensliquidität die Beiträge nicht fristgerecht entrichten können. Beiden Arten von DG wurden die Beiträge für Februar, März und April 2020 bis 31. 5. 2020 verzugszinsenfrei gestundet.

Die Stundung erfolgte für die unmittelbar betroffenen DG von Amts wegen, für die mittelbar betroffenen DG auf Antrag. Die nun vorgesehene Verlängerung der Stundung bis zum 15. 1. 2021 erfolgt immer von Amts wegen, also auch für die mittelbar betroffenen DG. Die Stundung bleibt weiterhin verzugszinsenfrei! Dies folgt zum einen aus § 733 Abs 7 S 1 ASVG, der die Beiträge selbst als verzugszinsenfrei bezeichnet; zum anderen bleiben gem § 733 Abs 7 S 2 ASVG sogar die allenfalls notwendigen Ratenzahlungen bis Dezember 2021 verzugszinsenfrei.

Sollte ein mittelbar betroffener DG bisher keinen Antrag gestellt haben, kann die automatische Verlängerung der Stundung nicht greifen. Werden die Voraussetzungen in einem Antrag glaubhaft gemacht, gilt die Stundung bis 15. 1. 2021.

Die verlängerte Stundung setzt den Anfall von Verzugszinsen bis 15. 1. 2021 aus und greift damit in die Konsequenzen der Rückständigkeit von Beiträgen gem § 59 Abs 1 ASVG ein. Die in § 58 Abs 1 ASVG normierte Fälligkeit der Beiträge bleibt hingegen unverändert. Es ist deshalb zulässig, dass DG die Beiträge für Februar, März und April 2020 sofort oder jedenfalls vor dem 15. 1. 2021 bezahlen, bzw diese Beiträge in Raten bezahlen. Bei rechtzeitiger Bezahlung bis Jänner 2021 laufen auch in dieser Variante keine Verzugszinsen auf. Können die Beiträge schließlich doch nicht bis Jänner 2021 (zur Gänze) bezahlt werden, steht immer noch die gesetzliche Ratenvereinbarung in (bis zu) elf Monatsraten offen, welche die Glaubhaftmachung der pandemiebedingten Liquiditätsprobleme voraussetzt. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie ist es der ÖGK ein Anliegen, dass der DG seine Situation möglichst realistisch einschätzt; ineffizient wäre es etwa, wenn in der Korrespondenz zunächst eine bloß kurze Stundung festgelegt wird, die dann zu einer Ratenvereinbarung abgeändert wird, die nach Scheitern zur Inanspruchnahme der vollen Stundungsfrist mit anschließender neuer Ratenvereinbarung führt.

3.2.Ratenvereinbarung

Die Beiträge für Februar, März und April 2020 werden (bei Vorliegen der Voraussetzungen) recht langfristig gestundet, nämlich bis zum 15. 1. 2021. Können sie selbst dann nicht bezahlt werden, ordnet § 733 Abs 7 ASVG eine nochmalige lange währende Zahlungserleichterung an, nämlich elf Ratenzahlungen von 15. 2. bis 15. 12. 2021. Der Gesetzgeber hat hier keinen Spielraum vorgesehen: Diese Zahlungserleichterung ist zum einen verbindlich; zum anderen sind elf gleich hohe Ratenzahlungen normiert.

Diese Regelung wird so zu verstehen sein, dass der SVT von sich aus die Dauer der Ratenzahlungen nicht verkürzen kann. Begehrt der DG, dessen wirtschaftliches Überleben gerade sichergestellt werden soll, von sich aus einen kürzeren Zahlungszeitraum, kann dem entsprochen werden.

Als Voraussetzung für das Zustandekommen der Ratenvereinbarung ist glaubhaft zu machen, dass wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität die Beiträge für Februar, März und April 2020 auch am 15. 1. 2021 noch nicht (vollständig) bezahlt werden können. Mittelbar betroffene Unternehmen gem § 733 Abs 2 ASVG mussten diese Glaubhaftmachung schon erbringen, um überhaupt in den Genuss der Stundung zu gelangen. Aufgrund des Zeitablaufs wird im Jänner 2021 eine neue Bescheinigung erfolgen müssen, die auf der ursprünglichen aufbaut. Die unmittelbar betroffenen DG müssen dann erstmals die pandemiebedingten Liquiditätsprobleme glaubhaft machen.

3.3.Verzugszinsen

Wenn die gesetzlichen Möglichkeiten voll ausgeschöpft werden, brauchen die Beiträge Februar, März und April 2020 erst mit 18. 12. 2021 vollständig bezahlt zu werden, ohne dass Verzugszinsen auflaufen. Die Dreitagesfrist des § 59 Abs 1 ASVG kommt sowohl bei Stundung als auch bei Ratenvereinbarung (Terminus "jeweils") zur Anwendung. Daraus folgt: Werden die Beiträge für Februar, März und April 2020 bis 18. 1. 2021 nicht bezahlt oder durch Ratenvereinbarung geregelt, laufen Verzugszinsen ab 16. 1. 2021 an. Ab dem Abschluss der Ratenvereinbarung sind die Verzugszinsen wieder ausgesetzt. Die Raten sind jeweils bis zum 15. des Monats zu bezahlen. Sind sie bis zum 18. des jeweiligen Monats nicht eingelangt, laufen Verzugszinsen ab dem 16. des Monats.

4.Beiträge für Mai bis Dezember 2020

4.1.Anspruch auf Beitragserleichterung

Die Regelung des § 733 Abs 8 ASVG betreffend die Beiträge Mai bis Dezember 2020 sieht eine Zahlungserleichterung auf Antrag vor. Der DG, der entweder mittel- oder unmittelbar betroffen ist, muss glaubhaft machen, dass die Beiträge aufgrund der Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht entrichtet werden können. Die Glaubhaftmachung reduziert das Beweismaß auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit.13

Spielraum lässt die Frage, in welchem Ausmaß § 733 Abs 8 ASVG Ermessen einräumen will. Die Formulierung, dass Stundungen und Ratenzahlungen gewährt werden "können", ist für sich allein wohl der Ausdruck eines "Kompetenz-Kann".14 Bei der zeitlichen Ausgestaltung von Stundung und Ratenvereinbarung räumt der Gesetzestext hingegen jedenfalls Ermessen ein, indem er nur eine Maximaldauer vorsieht. Zur Mindestdauer wird nicht explizit Stellung genommen, sie könnte somit auch gegen null gehen. Die Ablehnung von Stundung und Ratenvereinbarung aufgrund einer Ermessenentscheidung unterscheidet sich dann gar nicht viel von solchen Zahlungserleichterungen, bei denen Minimalfristen gewährt werden.

Die Folge einer besonders großmütig und zugleich verpflichtenden Gewährung von Zahlungserleichterungen wäre, dass auch Trittbrettfahrer in den Genuss einer in absoluten Zahlen beachtlichen Entlastung kommen. Bedrohlicher als Trittbrettfahrer sind freilich Sozialbetrüger, die diese Situation von monatelang währenden Stundungen gezielt ausnützen können: Für Unternehmen, die der organisierten Kriminalität etwa im Baugewerbe zuzurechnen sind, wäre es allzu verlockend, sich selbst bei Beschäftigung von einigen Hundert Dienstnehmern (DN) erst nach etlichen Monaten Beitragsrückstand mit einem Konkursantrag konfrontiert zu sehen. Dessen Bearbeitung kann sich dann in Monaten mit erhöhten Fallzahlen bei Gericht hinziehen.

Eine Gesamtbetrachtung führt somit zu dem Ergebnis, dass es sich um eine Ermessensbestimmung handelt, aus der sich keine unbedingte Pflicht zur Gewährung von Zahlungserleichterungen ableiten lässt. Werden diese aus (sozial)betrügerischem Kalkül beantragt oder stellt sich die (außergerichtliche) Sanierung des Unternehmens bzw die Beseitigung der bereits eingetretenen materiellen Insolvenz als völlig unrealistisch dar, hat die SV ohne weiteres Zuwarten den Konkursantrag vorzubereiten.

4.2.Stundungen und Ratenvereinbarungen

Wenn schon die Zahlungserleichterungen an sich im Ermessen der SVT stehen, dann ist es kein Thema, ob mit der Formulierung "Stundungen und Ratenzahlungen" tatsächlich ein kumulatives "und" gemeint ist. Es bleibt der Prüfung und Einschätzung des SVT überlassen, ob und wann er beide Arten der Zahlungserleichterungen für angemessen erachtet.

Eine Rolle spielt hier der Umstand, dass der Gesetzestext mit seiner Bezugnahme auf die Beiträge Mai bis Dezember 2020 in die Richtung von Ratenvereinbarung für Beiträge weist, die erst künftig fällig werden. Die Höhe künftiger Beiträge ist vorweg nicht bestimmbar; bei Abmeldung aller DN könnte sie sich sogar auf null belaufen. In der bisherigen Praxis der Gebietskrankenkassen (GKK) und der ÖGK sind derartige Ratenvereinbarungen unbekannt. Zu bedenken ist, dass die seit etlichen Jahren österreichweit verwendete elektronische Aktenführung derartige Ratenvereinbarungen für die Zukunft nicht vorsieht und sie kurzfristig mit vertretbarem Aufwand gar nicht zu bewerkstelligen sind.

Vor diesem Hintergrund wird folgende Vorgangsweise praktiziert: Auf Antrag, dem die Glaubhaftmachung gelingt, wird für die Beiträge Mai, Juni und Juli grds eine Stundung bis 31. 8. 2020 gewährt. Konkret folgt daraus, dass die Beiträge für Mai 2020 für knapp elf Wochen gestundet werden, die Beiträge für Juli für zwei Wochen. Im Anschluss daran wird eine Ratenvereinbarung gewährt. Die weitere Vorgangsweise wird mit der gesundheitspolitischen, medizinischen und wirtschaftlichen Entwicklung abgestimmt werden. Als Endresultat muss sich ergeben, dass jedenfalls bis Dezember 2021 alle Beiträge aus dem Jahr 2020 bezahlt sind.

Im Unterschied zu § 733 Abs 7 ASVG stellt das Gesetz hier nicht auf den 15. des Monats als Termin für die einzelnen Ratenzahlungen ab. Als Zahlungszeitpunkt kann deshalb jeder Tag des Monats herangezogen werden, sofern sich Einigung darüber erzielen lässt; tatsächlich würde der Wortlaut auch Wochenraten ermöglichen.

4.3.Verzugszinsen

Ein Unterschied zu § 733 Abs 2 ASVG besteht im Auflaufen von Verzugszinsen. Für die Beiträge Mai bis Dezember 2020 gibt es keinen generellen Verzugszinsenstopp. Es bleibt hier bei der allgemeinen Möglichkeit auf Herabsetzung oder Nachsicht von Verzugszinsen gem § 59 Abs 2 ASVG.

5.Mahnung, Exekution und Konkursantrag

§ 733 Abs 3 ASVG hat die Eintreibung fälliger Beiträge ausgesetzt und eine absolute Sperre für Konkursanträge von 1. 3. bis 31. 5. 2020 angeordnet. In der V für Beitragserleichterungen wurde nur die Aussetzung der Beitragseintreibung verlängert. Das 2. FORG sieht Stundungen und Ratenvereinbarungen vor, ohne auf Eintreibung und Konkursanträge ausdrücklich einzugehen.

Es ist freilich naheliegend, dass für die gesetzlich gestundeten Beiträge Februar, März und April 2020 bis 15. 1. 2021 keine exekutive Betreibung erfolgt. Diese Ansicht lässt sich auch aus dem Weg der Beitragseinbringung gem § 64 ASVG ableiten: Wenn schon die Verzugszinsen als Konsequenz der Rückständigkeit wegfallen, wird das genauso bzw sogar umso mehr für die nachgelagerten Folgen der Rückständigkeit gelten, die in Mahnung und Exekution bestehen. Dasselbe gilt für die gesetzlich verpflichtende Ratenvereinbarung für diesen Beitragszeitraum, wenn die Glaubhaftmachung erfolgreich war.

Stundungen und Ratenvereinbarungen für die Beiträge Mai bis Dezember 2020 werden vereinbarungsgemäß geschlossen. IdR sollte die zwangsweise Betreibung kein Thema sein; wird der Antrag erst mit Verspätung gestellt, könnte bereits ein Exekutionsverfahren anhängig sein und festgelegt werden, dass zur Pfandwahrung das Verfahren aufrecht bleibt und vor einem Termin zur Pfandveräußerung aufgeschoben wird.

Bei Konkursanträgen ist in Erinnerung zu halten, dass die Zahlungspflicht für die Beiträge Februar, März und April 2020 erst mit Ablauf des 15. 1. 2021 mit dreitägigem Respiro endet. Werden jedoch Konkursanträge für Beitragszeiträume ab Mai 2020 notwendig, bzw gibt es auch noch eine Anzahl von DG, die Beitragsrückstände aus 2019 und Jänner 2020 offen haben, ist es sinnvoll, dem Insolvenzgericht auch die Beitragshöhe für Februar, März und April 2020 bekanntzugeben, um eine möglichst umfassende Beurteilung der finanziellen Lage des Unternehmens zu erleichtern.

6.Sonderbestimmung für geförderte Beiträge

§ 733 Abs 9 ASVG sieht eine sehr bedeutsame Ausnahme von den beschriebenen Möglichkeiten von Stundungen und Ratenvereinbarungen gem § 733 Abs 7 und 8 ASVG vor. Hat der DG aufgrund von Kurzarbeit (§ 37b AMSG), Freistellung (§ 735 ASVG) oder Absonderung (§ 7 EpidemieG) einen Anspruch auf Beihilfe, Erstattung oder Vergütung (im Folgenden kurz "Förderung"), kommen diese Zahlungserleichterungen nicht zur Anwendung. Die Beiträge sind vielmehr verzugszinsenfrei bis zum 15. des zweitfolgenden Kalendermonats zu bezahlen, welcher der Auszahlung der genannten Förderung folgt. Neben dem zeitlich nach hinten verlagerten Zahlungstermin gibt es also noch eine zweite Erleichterung für den DG: Es fallen bei fristgerechter Zahlung keine Verzugszinsen an, wobei auch hier die Dreitagesfrist des § 59 Abs 1 ASVG gilt.

Erfolgt die Zahlung verspätet, also nicht bis zum 15. des zweitfolgenden Kalendermonats, stellt sich die Frage, ab wann Verzugszinsen zu berechnen sind. Die Ansicht, dass für die Geltung dieser Ausnahmeregel betreffend Verzugszinsen gerade die fristgemäße Zahlung als Voraussetzung anzusehen ist, müsste zum Beginn des Verzugszinsenlaufs mit dem ursprünglichen Eintritt der Rückständigkeit führen. Sieht man diese Bestimmung hingegen als grundsätzliche Sonderregelung der Rückständigkeit (wofür wohl eher der Verweis auf § 59 ASVG spricht), fallen Verzugszinsen erst ab 16. des zweitfolgenden Kalendermonats an.

Der Zeitpunkt, zu dem die Förderung ausbezahlt wird, ist maßgeblich davon abhängig, wann der DG den Antrag stellt. Reizt er die Fristen voll aus, verlagert sich seine Zahlungspflicht gegenüber der SV zeitlich nach hinten, ohne dass diese darauf Einfluss nehmen kann.

Die Materiengesetze sprechen von "Ersatz" oder "Erstattung" der Beiträge. Diese Formulierung lässt anklingen, dass die Beiträge vom DG bereits bezahlt wurden, und im Nachhinein eine Förderung von öffentlichen Stellen erfolgt. Die Regelung im ASVG stellt jedoch klar, dass die Bezahlung der Beiträge nach Erhalt der Förderung möglich ist. Daraus folgt, dass die durchgeführte Beitragszahlung nicht zur Voraussetzung für die Auszahlung der Förderung gemacht werden darf.

Die Regeln über Stundungen und Ratenvereinbarungen gelten nicht für Beiträge, für die ein Anspruch auf Förderung besteht. Diese Beiträge laufen für eine versicherte Person auf, deren Sonderstellung wiederum die Förderung bewirkt. Die Möglichkeit der Zahlungserleichterungen für die Beiträge ist somit an die einzelnen DN gekoppelt und die Beiträge, die für sie auflaufen.

Beschäftigt ein unmittelbar oder mittelbar von der Coronavirus-Pandemie betroffener DG alle seine DN, ohne dass es zu Kurzarbeit, Absonderung oder Freistellung kommt, unterliegen sämtliche auflaufenden Beiträge den Zahlungserleichterungen. Der DG erhält etwa sämtliche für Februar, März und April 2020 aufgelaufenen Beiträge verzugszinsenfrei bis 18. 1. 2021 gestundet. Befinden sich hingegen alle DN in Kurzarbeit, greifen die Regeln für Stundungen und Ratenvereinbarungen des 2. FORG überhaupt nicht. Als Zahlungserleichterung können die Beiträge aber verzugszinsenfrei bis zum 18. des zweitfolgenden Monats nach Auszahlung der Förderung beglichen werden.

Unterliegen manche DN der Kurzarbeit, Absonderung oder Freistellung, andere hingegen nicht, ist eine Splittung betreffend die Beitragserleichterung vorzunehmen. Ein Teil der monatlichen Beiträge unterliegt den Sonderregeln über Stundung und Ratenvereinbarung; der andere, geförderte Teil ist bis zum 15. des zweitfolgenden Monats zu begleichen. Beitragskonten laufen dadurch Gefahr, unübersichtlich zu werden, vor allem wenn mehrere, betragsmäßig nicht zuordenbare Teilzahlungen geleistet werden. Die ÖGK ersucht die DG deshalb um möglichst klare Widmung von Zahlungen. Bei komplizierteren Sachverhalten können anlässlich von Zahlungen gerne Begleitschreiben übermittelt werden, um eine korrekte und klare Zuordnung von Beiträgen und Zahlungen zu gewährleisten.

7.Strafrechtliche Aspekte

7.1.Verzugszinsenfreie Beitragserleichterung

Täuscht ein DG den SVT über die Unternehmensliquidität, um in den Genuss der verzugszinsenfreien Beitragserleichterung zu gelangen, kann Betrug gem § 146 StGB vorliegen. Voraussetzung dafür ist, dass die Beiträge infolge der Beitragserleichterung nicht oder nicht vollständig einbringlich gemacht werden können, und der Täter mit zumindest bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Allein der Ausfall an Verzugszinsen für den SVT soll noch keine Strafbarkeit begründen. Ausgebliebene Zinsen stellen als reiner Folgeschaden keine effektive und unmittelbar eingetretene Vermögensverminderung und damit keinen Schaden iSd § 146 StGB dar.15

Das Erschleichen einer Stundung und die damit verbundene verspätete Beitragszahlung ist außerdem als Vorenthalten von Beiträgen gem § 153c StGB zu werten.16 Betreffend die DN-Beiträge zur SV17 führt diese Vorschrift zu Strafbarkeit. In § 153c Abs 3 StGB ist freilich eine recht großzügige Möglichkeit der Strafbefreiung vorgesehen, indem der Täter entweder bis zum Schluss der Verhandlung die DN-Beiträge bezahlt oder darüber eine Zahlungsvereinbarung schließt.

7.2.Erschleichung und missbräuchliche Verwendung von Förderungen

Der Zweck der Förderung wird in den jeweiligen Gesetzen umschrieben. Gem § 37b Abs 3 AMSG dient die Kurzarbeitsbeihilfe dem teilweisen Ersatz der zusätzlichen Aufwendungen für die Kurzarbeitsunterstützung sowie für die Beiträge zur SV und zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge. Gem § 735 Abs 4 ASVG hat der DG Anspruch auf Erstattung des an den DN bzw Lehrling zu leistenden Entgelts, der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben sowie der zu entrichtenden SV-Beiträge, Arbeitslosenversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge. Gem § 32 Abs 3 EpidemieG ist ua der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende DG-Anteil in der gesetzlichen Sozialversicherung vom Bund zu ersetzen.

Die jeweiligen Zwecke der Förderung sind strafrechtlich von Beachtung. § 153b StGB stellt es als "Förderungsmissbrauch" unter Strafe, wenn eine gewährte Förderung missbräuchlich zu anderen Zwecken als zu jenen verwendet wird, zu denen sie gewährt wurde. Der Tatbestand kennt eine zweifache Wertqualifikation, wobei die Höchststrafe fünf Jahre Freiheitsstrafe beträgt.

Der Begriff der Förderung wird in § 153b StGB als eine Zuwendung umschrieben, die zur Verfolgung öffentlicher Interessen aus öffentlichen Haushalten gewährt wird und für die keine angemessene geldwerte Gegenleistung erbracht wird. Die Materialien legen klar, dass es neben dem Fehlen einer angemessenen Gegenleistung zu einer Zweckbindung kommt, indem der Empfänger der Förderung zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet wird, das im öffentlichen Interesse liegt. Unmaßgeblich ist, welche Stelle die Mittel letztlich auszahlt und ob die Förderung im Rahmen der hoheitlichen Verwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt wird.18

Ausgenommen vom Begriff der Förderung sind insb auch Zuwendungen mit Sozialleistungscharakter. Sozialleistungen sind Zuwendungen vorrangig an natürliche Personen, die Unterstützung in Lebenslagen bieten sollen, gegen die der einzelne idR nicht alleine Vorsorge treffen kann, und die vor Wechselspielen des Schicksals schützen sollen. Solche Zuwendungen sind regelmäßig nicht an eine bestimmte Verwendung gebunden und werden schon aus diesem Grund von dem hier verwendeten strafrechtlich relevanten Begriff "Förderung" nicht erfasst.19 Förderungen mit der Auflage, damit SV-Beiträge zu begleichen, fallen somit nicht unter die Ausnahme; ihre missbräuchliche Verwendung kann zu Strafbarkeit gem § 153b StGB führen.

Vom Förderungsmissbrauch zu unterscheiden sind Fälle, in denen Förderungen durch Täuschung über das Vorliegen von Vergabevoraussetzungen mit Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz erschlichen werden. Hier wäre Betrug gem § 146 StGB zu prüfen.20

8.Anfechtungsrecht

8.1.Zeitliche Aspekte

§ 733 Abs 11 ASVG sieht eine Sonderregel für Krankenversicherungsträger (KVT) in ihrer Stellung als Anfechtungsgegner von Insolvenzverwaltern vor. Als zeitlichen Rahmen für die Anwendbarkeit dieser Regel gibt das Gesetz als anfechtungsrechtlichen Sonderzeitraum die Stundungs- sowie Teil- und Ratenzahlungszeiträume nach § 733 Abs 7 und 8 ASVG vor.

Der Beginn ist somit mit dem ersten gestundeten Beitragsmonat anzusetzen, bei dem es sich um Februar 2020 handelt. Diese Beiträge waren am 29. 2. 2020 fällig und wurden mit Ablauf des 16. 3. 2020 rückständig. Sie wurden gem § 733 Abs 1 und 2 iVm Abs 3, 4 und 5 ASVG bis zum 31. 5. 2020 gestundet. Auf diese erste Stundung verweist § 733 Abs 7 S 1 ASVG. Als erste Konsequenz der durch die verspätete Zahlung bewirkten Störung im Leistungsverhältnis zwischen DG und KVT laufen Verzugszinsen auf. Mit diesem Zeitpunkt wird die Stundung wirksam. Es ist deshalb überzeugender, den Beginn des anfechtungsrechtlichen Sonderzeitraums nicht an das Auflaufen von Beiträgen oder an die Fälligkeit, sondern an die Rückständigkeit der Beiträge zu knüpfen, und zwar im Hinblick auf die Kettenverweisung beginnend mit (in der Praxis) 17. 3. 2020.21

Das spätestmögliche Ende des Zeitraums ist aus § 733 Abs 8 ASVG mit dem 31. 12. 2021 ableitbar.

Der Gesetzestext spricht nicht allein von Zeiträumen gem Abs 7 und 8, sondern von Stundungs-, Teil- und Ratenzahlungszeiträumen. Damit wird anscheinend nicht nur ein zeitliches Kriterium festgelegt, sondern die Pandemie-Betroffenheit der relevanten Zahlungen wird mitzudenken sein. Nur Zahlungen von DG, die unmittelbar oder mittelbar von der Coronavirus-Pandemie betroffen sind, und die gem den speziellen Regeln für Stundungen und Ratenvereinbarungen gem § 733 Abs 7 und 8 ASVG und den Bestimmungen, auf die darin verwiesen wird, geleistet wurden, sind davon erfasst.

Daraus folgt etwa: Wenn die besonderen Zahlungserleichterungen bereits vor dem Ausschöpfen der maximalen Frist ausgelaufen sind und dann bis 31. 12. 2021 noch "herkömmliche" Zahlungen erfolgen, unterliegen diese nicht der besonderen Bewertung des § 733 Abs 11 ASVG.

8.2.Rechtmäßiges Alternativverhalten

Für den Zeitraum von 1. 3. bis 31. 5. 2020 hat § 733 Abs 3 ASVG eine absolute Sperre für Konkursanträge angeordnet. Ab 11. 6. hat die V für Beitragserleichterungen die Aussetzung der Beitragseinbringung angeordnet. Die Beiträge Februar, März und April 2020 sind von Gesetz wegen bis 15. 1. 2021 mit dreitägigem Respiro verzugszinsenfrei gestundet.

In der Literatur wird die Meinung vertreten, dass das Anfechtungsrecht eine zeitgerechte Insolvenzeröffnung bewirken soll, indem zB Gläubiger frühzeitig den Antrag stellen, um sich negativen Folgen von Anfechtungen zu entziehen.22 In diese Richtung argumentiert aktuell anlässlich der Coronavirus-Pandemie auch der KSV 1870, wenn er das Instrument der Anfechtung als Anlass für Gläubiger sieht, einen Insolvenzantrag zu stellen.23 Mit der Pandemie ist nun der ungewöhnliche Fall aufgetreten, dass einem Gläubiger von Gesetz wegen verboten wird, Konkursanträge zu stellen. Dabei trifft es mit der ÖGK genau diejenige Institution, die sich österreichweit am intensivsten um zeitnahe Insolvenzverfahren und die Verhinderung von Insolvenzverschleppung einsetzt.

In Erinnerung zu behalten ist dabei, dass sich ein Pflichtgläubiger wie die ÖGK nur durch Konkursanträge nachteiliger Geschäftsbeziehungen erwehren kann. Mit dem Aussetzen von Konkursanträgen wird dem Pflichtgläubiger das rechtmäßige Alternativverhalten genommen, das ihm als einzige Maßnahme zur Verfügung steht, um die Anfechtbarkeit von Zahlungen einzugrenzen. In anderen Grenzfällen des Anfechtungsrechts sollen SVT bei negativer Medienberichterstattung schlechtgläubig werden, selbst wenn am Beitragskonto gar kein Rückstand besteht. Hier ließe sich zumindest theoretisch damit argumentieren, dass der SVT die Entgegennahme von Zahlungen ablehnen und die dadurch bewirkten Beitragsrückstände zum Gegenstand eines Konkursantrags machen könnte.

Die besondere Situation durch die Gesetzgebung während der Coronavirus-Pandemie geht aber darüber hinaus. Die Pflicht zur Erbringung von Leistungen besteht für die ÖGK genauso weiter wie die zur Gewährung sozialversicherungsrechtlichen Schutzes. Die Anfechtbarkeit von Zahlungen ohne Möglichkeit, dieser Situation zu entgehen, ist jedenfalls verfassungsrechtlich bedenklich. Die Gleichheit vor dem Gesetz und insb auch das Grundrecht auf Eigentum stehen hier dagegen.24 Die dem Anfechtungsrecht (ohnehin bloß idealtypisch)25 immanente Vorstellung der Gleichbehandlung der Gläubiger kann nicht das Sonderopfer einzelner Anfechtungsgegner rechtfertigen.

Es ist davon auszugehen, dass in Zeiträumen, in denen es einem Pflichtgläubiger verwehrt ist, einen Konkursantrag zu stellen, das Anfechtungsrecht sistiert wird. Aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Aussetzungs-Anordnung gilt dies für den 1. 3. bis 31. 5. 2020. Ab 11. 6. 2020 war die Beitragseinbringung ausgesetzt bis auf die Sonderfälle wie Sozialmissbrauch und offenkundige Insolvenzverschleppung. Ausgenommen diese Sonderfälle war auch der Konkursantrag mit Unsicherheit behaftet: Es liegen Gerichtsentscheidungen vor, wonach selbst erhebliche Rückstände an SV-Beiträgen nicht für die Insolvenzeröffnung ausreichen sollen und die Gerichte va das Ergebnis von Exekutionen abwarten.26 Auch für diesen Zeitraum vom 11. 6. 2020 bis zur Kundmachung des 2. FORG ist das Anfechtungsrecht gegenüber den betroffenen KVT als ausgesetzt zu betrachten. Für Zahlungen nach dem 6. 8. 2020, auch wenn sie auf die gesetzlich gestundeten Beiträge Februar, März und April 2020 fließen, gilt dies nicht. Ergibt sich aus der Gesamtsicht des Beitragskontos, dass ein Konkursantrag zu stellen ist, der mittlerweile wieder zulässig ist, ist auch grds die Anfechtung wieder zulässig. Freilich ist sie (nur) im Rahmen der gesetzlichen Vermutung möglich.

8.3.Gesetzliche Vermutung

Der Gesetzgeber hat die Vermutung festgeschrieben, dass dem KVT zur Zeit der Beitragseinzahlung die Begünstigungsabsicht und die Zahlungsunfähigkeit des DG nicht bekannt war oder bekannt sein musste. Eine ausdrückliche Festlegung, ob diese Vermutung widerlegbar oder aber unumstößlich sein soll, wurde nicht getroffen.

Vor rund zehn Jahren wurde anlässlich der Schaffung der Auftraggeberhaftung (AGH) in § 67a Abs 4 bereits einmal eine anfechtungsrechtliche Sonderregelung im ASVG implementiert. Damals wurden die Haftungsfreistellungszahlungen als Drittleistungen qualifiziert, die nicht dem Anfechtungsrecht unterliegen. Der Umstand, dass aktuell nicht eine unzweifelhafte Ausnahme, sondern "nur" eine gesetzliche Vermutung herangezogen wurde, könnte für die Ansicht sprechen, dass diese Anordnung eben widerlegbar sein soll. Dafür spricht wohl auch die Regelung in Deutschland: Von der Textierung her dürfte § 133 Abs 3 dt IO Vorbild für § 733 Abs 11 ASVG sein. Laut BGH handelt es sich bei dieser Anordnung um eine widerlegbare gesetzliche Vermutung.27

Ein zentrales Problem bei der Annahme einer widerlegbaren Vermutung besteht in dieser Konstellation darin, dass ihr eigentlich gar kein Anwendungsbereich zukommt: Die Beweislast liegt ohnehin beim anfechtenden Insolvenzverwalter.28 Der BGH zitiert dazu die kritische dt Literatur, eine überzeugende Entgegnung oder gar Klärung durch das Höchstgericht bleibt aber offen. Im konkreten Fall hat der BGH die gesetzliche Vermutung als widerlegt erachtet, weil die angefochtene Bank, welche die Ratenvereinbarung gewährt hatte, im Hinblick auf mehrere zuvor ausgebliebene Darlehensraten um die Zahlungsunfähigkeit wusste.

Mit einem solchen Zugang würde man die gesetzliche Vermutung als inhaltsleer und eigentlich bloß als Ballast qualifizieren und die ÖGK in der Krisenzeit durch überbordende Anfechtungsansprüche finanziell ausbluten lassen. Bedenklich ist dabei, dass der OGH bei Anfechtungen gegenüber der SV schon bisher einen stark abgeschwächten Sinn für Realität an den Tag legt.29

Überlegt werden könnte, für das Gelingen der Anfechtung ein erhöhtes Beweismaß festzulegen. Dieses könnte etwa in Richtung § 292 Abs 2 ZPO gehen, wozu betreffend den Rückstandsausweis als öffentliche Urkunde höchstgerichtliche Rsp mit direktem Bezug zur SV vorliegt: Der Gegenbeweis ist zulässig, allerdings reicht es nicht, sich auf die Unrichtigkeit zu beschränken, sondern es müssen konkret jene Tatsachen angeführt und bewiesen werden, aus denen sich diese Unrichtigkeit ergibt.30 Damit befinden wir uns für die Frage der Anfechtbarkeit freilich wieder am Ausgangspunkt, dass ohnehin der Insolvenzverwalter beweispflichtig ist. Auch der Versuch, die Anfechtbarkeit auf das tatsächliche "Kennen" zu begrenzen und das "Kennen hätte müssen" von der Anfechtung auszuschließen, kann keine konkreten Antworten liefern.

An der Grenze von Rechtsauslegung und Rechtssetzung könnte der Vorschlag ins Treffen geführt werden, an die Rsp zum Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit anzuknüpfen. Der OGH geht dann von Zahlungsunfähigkeit aus, wenn der Schuldner mehr als 5 % aller fälligen Schulden nicht begleichen kann. Die Frist dafür darf im Durchschnittsfall drei Monate nicht übersteigen. Eine noch längere Frist, höchstens aber fünf Monate, setzt voraus, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit der Beseitigung der Liquiditätsschwäche zu rechnen ist.31 Diese Maximalgrenze wurde bestimmt, bevor an die Besonderheiten der Zeiten einer Pandemie auch nur gedacht wurde. Sie könnte deshalb unter Beachtung der lange währenden gesetzlichen Stundungen und Ratenvereinbarungen adaptiert werden. Der Gesetzgeber hat dazu freilich nicht einmal Andeutungen durchblicken lassen.

Für eine unwiderlegbare Vermutung spricht jedenfalls die Begründung zu § 733 ASVG: Durch die Zahlungserleichterungen und der damit einhergehenden Zurückhaltung bei der Geltendmachung von Beitragsrückständen durch Betreibung in Exekutions- und Insolvenzverfahren sollen dem KVT keine insolvenzrechtlichen Nachteile weder im Anfechtungsrecht (vgl die § 30 Abs 1 Z 3 und § 31 Abs 1 Z 3 IO) noch bei der Sicherung der Ansprüche durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds entstehen.32

Im Entwurf für ein Konjunkturstärkungsgesetz (KonStG 2020)33 war in § 323c Abs 17 BAO die (ausdrücklich) "unwiderlegliche" Vermutung vorgesehen, dass der Abgabenbehörde die Begünstigungsabsicht, die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung des Abgabenschuldners weder bekannt war noch bekannt sein musste. In den Erläuterungen dazu wurde auf die (in Gesetzwerdung befindlichen) "Parallelbestimmungen" in § 737 Abs 11 und 13 ASVG34 verwiesen. Im Gesetzgebungsverfahren wurde somit recht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass es sich in ASVG und BAO jeweils um eine unwiderlegbare Vermutung handelt, und nur in der BAO wurde als späterem Gesetz schlussendlich zur Förderung der Klarheit auch explizit darauf aufmerksam gemacht.

Für die Ansicht der unwiderlegbaren Vermutung ist auch ins Treffen zu führen, dass § 733 Abs 11 ASVG zwar eine andere Textierung als § 67a Abs 4 ASVG erfahren hat, aber beide Bestimmungen inhaltlich denselben Zweck haben. Der SV und damit den Sozialversicherten soll Schutz gewährt werden sowohl gegenüber den Machenschaften von Sozialbetrügern als auch in ihrem Bestreben, Betrieben und Unternehmen das Überleben trotz Coronavirus-Pandemie zu ermöglichen. Wenn man dieses Ansinnen ernst nimmt, wird eine vage widerlegbare gesetzliche Vermutung mit fraglichem Sinn nicht ausreichenden Schutz gewähren können.

Gem § 270 ZPO ist betreffend gesetzliche Vermutungen der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern das Gesetz denselben nicht ausschließt. Eine ausdrückliche Bezeichnung als unwiderleglich ist nicht erforderlich. So werden etwa § 235 Abs 2 ZPO und § 4 Abs 4 UrlG ohne explizite Benennung als unwiderlegbare Vermutungen angesehen.35 Aus Wortlaut, Begründung und Zweck lässt sich die Ansicht, dass hier eine unwiderlegbare Vermutung vorliegt, besser als die anderen angedachten Varianten darstellen. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Unwiderlegbarkeit in § 733 Abs 11 wäre freilich hilfreich gewesen.

8.4.Überschuldung

Das ASVG nimmt bei seiner anfechtungsrechtlichen Sonderbestimmung Bezug auf Begünstigungsabsicht und Zahlungsunfähigkeit. Die Überschuldung, die gem § 67 IO bei Personengesellschaften ohne persönlich haftende natürliche Person, juristischen Personen und Verlassenschaften als Insolvenzeröffnungsgrund normiert wird, findet hingegen keine Erwähnung.

Die Überschuldung hat im Rahmen der Coronavirus-Pandemie selbst eine Sonderregelung erfahren. Ist sie im Zeitraum von 1. 3. 2020 bis 30. 6. 2020 eingetreten, war die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags für den Schuldner ausgesetzt. Ein Gläubiger konnte sich nicht darauf stützen. Diese befristete Unbeachtlichkeit der Überschuldung kann eine Differenzierung in der Gewährung des anfechtungsrechtlichen Schutzes für SVT zwischen insb Einzelunternehmen und Kapitalgesellschaften im ASVG nicht rechtfertigen.

Aus den bereits zitierten Materialien36 ergibt sich nicht nur ein angedachter weitreichender Schutz, es werden auch § 30 Abs 1 Z 3 und § 31 Abs 1 Z 3 IO ausdrücklich genannt. Es erscheint nicht überzeugend, dass die Überschuldung hier ausgeklammert werden soll. Es wird vielmehr in Anlehnung an § 67 Abs 2 IO die Überschuldung nicht nur innerhalb der IO, sondern auch in Anwendung des § 733 Abs 11 ASVG mitzulesen sein. Für ein Versehen des Gesetzgebers spricht auch, dass in der ursprünglich geplanten Parallelbestimmung des § 323c Abs 17 BAO die Überschuldung sehr wohl genannt wird.

9.IESG

Die Beiträge für Februar bis Dezember 2020 werden allenfalls erst im Dezember 2021 vom DG bezahlt. Kommt es zu Problemen bei der Erfüllung der Ratenvereinbarung, die in einem Konkursantrag resultieren, hat die gerichtliche Prüfung der Insolvenzgründe zu erfolgen. Bis zur Entscheidung des Gerichts verstreicht wiederum Zeit. Es sind Fallgestaltungen zu erwarten, in denen die Beiträge vor Insolvenzeröffnung oder einer gem § 13a Abs 3 IESG gleichgestellten Entscheidung sehr lange in die Vergangenheit zurückreichen.

§ 13a IESG sieht vor, dass der Anspruch des DN auf Insolvenz-Entgelt auch DN-Beitragsanteile zur SV umfasst. Der Ersatz dieser DN-Beitragsanteile durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) ist zeitlich limitiert. Der zuständige SVT erhält sie gem § 13a Abs 2 IESG nur, sofern sie bis längstens zwei Jahre vor Insolvenzeröffnung oder einem gleichgestellten Tatbestand rückständig geworden sind. Dieselbe Regelung gilt gem § 13d IESG für Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz (BMSVG).

Schon die aktuelle gesetzliche Regelung wirft Fragen auf. Bei den KVT treten laufend Fälle auf, in denen Beiträge außerhalb der zwei-Jahre-Frist rückständig wurden. Sie sind meistens auf eine SV-Prüfung gem § 41a ASVG zurückzuführen, für die eine Verjährungsfrist von drei Jahren gilt. Diese Frist kann sich aber auf fünf Jahre verlängern. Der IEF ersetzt bisher aber nur die Beitragsanteile für zwei Jahre.37

Aus Anlass der Coronavirus-Pandemie wird für die Beiträge Februar bis Dezember 2020 der Zeitraum, für den Beiträge mit dem IEF verrechnet werden können, gem § 733 Abs 12 ASVG auf drei Jahre verlängert. Die Ausdehnung auf drei Jahre gilt für DN-Beitragsanteile gem § 13a IESG. Es wird auf die Anknüpfungstatbestände des § 1 Abs 1 IESG verwiesen; gemeint ist wahrscheinlich § 13a Abs 3 IESG. Das BMSVG findet gar keine Erwähnung. Da sich sowohl § 13d IESG als auch § 733 Abs 12 ASVG auf § 13a IESG stützen, stellt diese Bestimmung wohl die Verbindung zwischen den beiden Regelungen her. Die Frist von drei Jahren greift somit auch für die BMSVG-Beiträge gem § 13d IESG.

§ 733 Abs 12 letzter S ASVG ordnet als Klarstellung eine Fälligstellung bei Insolvenzeröffnung oder Abweisung mangels Vermögens an. Die gestundeten oder mit Ratenvereinbarung versehenen Beiträge sind dann sofort zu bezahlen. Daraus folgt, dass der gesamte Betrag als Forderung angemeldet und/bzw in weiterer Folge mit dem IEF verrechnet werden kann.

10.Säumniszuschläge

Die Säumniszuschläge (SZ) sollten ursprünglich mit der Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung einhergehen. Aufgrund mehrerer Verschiebungen bleibt es dabei, dass derzeit nur SZ gem § 114 Abs 1 Z 1 ASVG zu verhängen sind. Alle anderen Varianten von SZ sind gem § 733 Abs 13 ASVG erst für Meldeverstöße ab 1. 9. 2020 vorzuschreiben.

11.B-KUVG

Wie schon bisher in § 733 Abs 6 ASVG vorgesehen, erfasst die mit dem 2. FORG vorgesehene verlängerte Beitragserleichterung gem § 733 Abs 14 ASVG auch den Bereich des B-KUVG, in dem aufgrund der Sonderbestimmung des § 30a B-KUVG die Beitragseinhebung gem den ASVG-Regeln durchgeführt wird.

1

2. Finanz-Organisationsreformgesetz BGBl I 2020/99, umgesetzt in § 733 Abs 7 bis 14 ASVG. Das BGBl wurde am 6. 8. 2020 ausgegeben und ordnet eine Rückwirkung ab 1. 6. 2020 an.


2

BGBl I 2020/16 in Art 43; umgesetzt in § 733 Abs 1 bis 7 ASVG.


3

VwGH 2000/08/0071; s Marhold, Unternehmenssanierung und Sozialversicherung, in Ruppe, Rechtsprobleme der Unternehmenssanierung (1983) 223 (239 ff); Radner, ZAS 1997/18, 151 (Entscheidungsanmerkung).



5

AuftraggeberInnen-Haftungsgesetz BGBl I 2008/91.


6

IA 2. COVID-19-Gesetz, 397/A 27. GP 46.


7

Derntl in Sonntag, ASVG11 (2020) § 65 Rz 14.


8

2. Finanz-Organisationsreformgesetz, AA-45 27. GP 3; Abänderungsantrag der Abg Obernosterer, Götze uam.


9

Anscheinend konnte die angedachte Zustimmung des Bundesrates nicht erreicht werden, weshalb die Frist von acht Wochen gem Art 42 Abs 3 B-VG abgewartet werden musste.


10

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verlängerung eines Zeitraumes für Beitragserleichterungen.


11

SPÖ und FPÖ bremsen Finanzreformgesetz im Bundesrat, orf.at/stories/3168043/ (Stand 2. 6. 2020).


12

Derntl, COVID-19: Einhebung von Beiträgen durch die ÖGK, ZIK 2020/65 Pkt 4.1.


13

Rechberger in Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen III/13 § 274 ZPO Rz 1■ (Stand 1. 8. 2017, rdb.at).


14

Derntl, ZIK 2020/65 Pkt 4.3.


15

Kert, Ungerechtfertigte Zahlungserleichterungen aus strafrechtlicher Sicht, ZWF 2020, 135.


16

McAllister, Wirtschaftsstrafrechtliche Risiken der COVID-19-Pandemie, ZWF 2020, 130.


17

Dazu Derntl in Kert/Kodek, HB Wirtschaftsstrafrecht (2016) 5.36 ff.




20

Kirchbacher/Sadoghi in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 153b Rz 24 (Stand 1. 3. 2020, rdb.at).


21

Zur Fristberechnung im Hinblick auf § 108 Abs 3 BAO vgl Derntl in Sonntag, ASVG11 § 59 Rz 3.


22

König, Benachteiligung und Begünstigung als Anfechtungsvoraussetzungen, JBl 1981, 141; s auch schon OGH 1 Ob 96/72.


23

KSV1870: Achtung vor Fallen im Konjunkturstärkungsgesetz, www.ksv.at/en/node/1640 (abgerufen 30. 6. 2020).


24

Die Bedeutung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechte im Anfechtungsrecht hebt gerade iZm der Coronavirus-Pandemie das BMJ in seiner Stellungnahme zum Konjunkturstärkungsgesetz 2020 hervor, 23/SN-31/ME 27. GP 5.


25

Vgl kritisch schon Koziol, Zur Abschwächung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Konkursverfahren, in FS Wesener (1992) 267.


26

Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht II/24 (2004) § 70 KO Rz 40; s auch Übertsroider in Konecny, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen (42. Lfg; 2010) § 70 IO Rz 56. Die vom OGH ab 3 Ob 99/10w judizierte Bezahlung von mindestens 95 % der Forderung binnen einer Frist von grds drei Monaten dürfte betr Konkursantragstellung und Konkurseröffnung noch zu keiner abschließenden Linie in der Rsp geführt haben.


27

BGH IX ZR 18/19.


28

König, Anfechtung5 (2014) Rz 10/151 zur Begünstigung und Rz 11/126 zur Zahlungsunfähigkeit.


29

Symptomatisch dafür ist die E 3 Ob 92/16z, in welcher der OGH in Abweichung von beiden Vorinstanzen es als Selbstverständlichkeit ansieht, dass eine einzelne GKK (also nicht die ÖGK als zentrale Institution) ex ante erkennen muss, dass eine von 48 internationalen Banken und Kreditversicherern abgeschlossene Vereinbarung, für die die Republik über Abgabe einer Haftungserklärung ihre Zustimmung erteilt, schlussendlich scheitern wird; kritisch dazu schon Derntl, Medienberichterstattung und Anfechtungsrecht, ZIK 2017/8, 6.


30

OGH 7 Ob 355/98a; RIS-Justiz RS0040507.



32

2. Finanz-Organisationsreformgesetz, AA-45 BlgNR 27. GP 3, Abänderungsantrag der Abg Obernosterer, Götze uam.



34

Richtig muss es § 733 Abs 11 und 13 ASVG heißen.


35

Rechberger in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze III/13 § 270 ZPO Rz 5■ (Stand 1. 8. 2017, rdb.at).


36

2. Finanz-Organisationsreformgesetz, AA-45 BlgNR 27. GP 3, Abänderungsantrag der Abg Obernosterer, Götze uam.


37

Dazu Derntl, Insolvenzsicherung für die Sozialversicherung (2012) 16 ff.


Artikel-Nr.
ZIK digital exklusiv 2020/8

14.08.2020
Autor/in
Johannes Derntl

Dr. Johannes Derntl ist Jurist in der Abteilung Beitragseinbringung der ÖGK Niederösterreich.

Publikationen:
Insolvenzsicherung für die Sozialversicherung (2012); Autor in Sonntag, ASVG13 (2022) sowie Autor in Gruber/Harrer, GmbHG2 (2018).