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Wien
Das 2. COVID-19-Gesetz,1 das am 20. März 2020 im Plenum des NR beschlossen wurde, enthält 44 Artikel; für das Insolvenzverfahren bedeutsam sind das COVID-19-Justiz-BegleitG, die Änderung der IO sowie die Neuerungen im ASVG.
Das Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz2 ist Art 21 des 2. COVID-19-Gesetzes, das als erstes Hauptstück Sonderbestimmungen für das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen enthält. § 5 COVJuBG befasst sich mit der Mahnung beim Sanierungsplan, die §§ 1-4 COVJuBG regeln Fristen und Anhörungen und gelten daher auch für das Insolvenzverfahren. Art 22 des 2. COVID-19-Gesetzes enthält eine Änderung der IO über die Erfassung einer Epidemie und einer Pandemie als Naturkatastrophe, Art 43 Änderungen des ASVG, ua beitragsrechtliche Erleichterungen.
§ 1 COVJuBG sieht eine Unterbrechung oder ein Nichtbeginnen aller verfahrensrechtlichen Fristen in gerichtlichen Verfahren vor, also auch in Insolvenzverfahren.3 Begründet wird dies mit den derzeitigen Einschränkungen des öffentlichen Lebens durch die COVID-19-Pandemie, die sich auch auf Gerichtsverfahren auswirken - wegen krankheitsbedingter oder maßnahmenbedingter Ausfälle des Gerichtspersonals sowie der rechtsberatenden Berufe und der Parteien.4
§ 1 COVJuBG erfasst - weil nicht unterschieden wird - sowohl gesetzliche als auch richterliche Fristen.5
Es wird nur allgemein auf verfahrensrechtliche Fristen abgestellt, ohne diese aufzuzählen. Leistungsfristen werden ausdrücklich ausgenommen, weil die Einordnung dieser Fristen als materiellrechtliche oder prozessuale Fristen nicht eindeutig ist.6
Weitere Voraussetzung für die Unterbrechung nach § 1 COVJuBG ist, dass das fristauslösende Ereignis in die Zeit nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes7 fällt oder dass die Frist bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen ist. Die Fristen werden bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen.
Unterbrochen werden - weil Ausfälle des Gerichtspersonals und der Parteien als Begründung im AB8 angeführt werden - sowohl Fristen, die das Gericht einzuhalten hat, als auch solche, die für die Parteien gelten. Erfasst werden zB die 90-Tage-Frist, nach deren Ablauf die Eigenverwaltung zu entziehen ist, wenn nicht ein Sanierungsplan angenommen wurde (§ 170 Abs 1 Z 3 IO), die 14-Tage-Frist zum Erlag eines Kostenvorschusses nach § 72b Abs 1 IO, die Frist zur Anmeldung der Insolvenzforderungen, die Frist zur Einbringung einer Prüfungsklage,9 die Frist zur Vorlage eines Sanierungsplans nach § 114b Abs 2 IO, die 14 Tage nicht übersteigen darf, sowie die Fristen für den Antrag auf Einstellung des Abschöpfungsverfahrens gem § 211 Abs 1 IO und auf Widerruf der Restschuldbefreiung nach § 216 IO.
Bei Sperrfristen ist mE zu unterscheiden: Soll dadurch nur eine zu frühzeitige (neuerliche) Antragstellung verhindert werden, so wird die Frist nicht unterbrochen, so etwa nicht die Frist nach § 70 Abs 3 IO für einen neuerlichen Insolvenzantrag; soll durch die Frist aber eine Handlung ermöglicht werden, so wird sie unterbrochen. Dies trifft etwa auf die 90-Tage-Frist nach § 120a IO, um eine andere Verwertung zu erreichen, und auf die Verwertungssperre von 90 Tagen nach § 114c Abs 1 IO zu, um währenddessen einen Sanierungsplan abzuschließen.
Die Unterbrechung gilt auch für Rechtsbehelf- und Rechtsmittelfristen, zB die Erinnerungsfrist von 14 Tagen zum Verteilungsentwurf (§ 130 IO) und die Bemängelungsfrist nach § 145b Abs 2 IO bzw die Rekursfrist10 von 14 Tagen nach § 260 Abs 1 IO.
Insb für die Rekursfrist gegen den Beschluss auf Bestätigung des Sanierungsplans wird § 1 Abs 2 COVJuBG Bedeutung haben. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht bei einer prozessualen Frist - nicht nur bei der Rekursfrist - aussprechen, dass sie nicht bis 30. April 2020 unterbrochen ist; das Gericht hat zugleich eine neue angemessene Frist festzusetzen.11 Der Beschluss ist unanfechtbar.
Die neue Frist läuft ab der Zustellung dieses Beschlusses.12 Obwohl nicht im Gesetz festgelegt wird, dass dieser Beschluss bekannt zu machen ist, ist er mE in die Insolvenzdatei aufzunehmen, wenn der Beschluss, um dessen Anfechtung es geht, in der Insolvenzdatei bekannt zu machen ist. Die Bekanntmachung löst nach § 257 Abs 2 IO die Folgen der Zustellung - also die Rekursfrist - aus, sodass auch ein Beschluss, der dies ändert, bekannt zu machen ist.
Der AB13 weist zutr darauf hin, dass sich die Angemessenheit der Frist, die das Gericht festzusetzen hat, an den gesetzlichen Fristen zu orientieren hat, wenngleich die festzusetzende Länge im richterlichen Ermessen liegt. Nach dem AB14 soll es auch zulässig sein, eine kürzere als die gesetzliche Rekursfrist festzulegen.
Der Ausspruch des Gerichts gilt nicht für alle Fristen oder alle Rekursfristen eines Verfahrens, sondern nur für die Frist, für die das Gericht die Nichtunterbrechung angeordnet hat. Alle weiteren Fristen werden unterbrochen;15 natürlich kann das Gericht auch bei diesen anderes anordnen.
Die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen das Gericht einen Entfall der Unterbrechung anordnen kann, werden in § 1 Abs 3 COVJuBG genannt. Die Anordnung des Entfalls der Unterbrechung verlangt, dass nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Verfahrens zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer Verfahrenspartei dringend geboten ist und nicht das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie der Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Gerichtsbetriebes die Einzelinteressen überwiegen.
§ 2 COVJuBG enthält eine Regelung über Fristen, innerhalb derer bei einem Gericht eine Klage oder ein Antrag zu erheben oder eine Erklärung abzugeben ist. Nach § 2 COVJuBG wird die Zeit vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 30. April 2020 nicht eingerechnet.
Diese Bestimmung gilt für materiellrechtliche Fristen; der AB16 erwähnt als Beispiele ua die Frist für die Besitzstörungsklage und die Verjährungsfristen, sodass die Verjährungsfrist zur Geltendmachung des als Kostenvorschuss geleisteten Betrags nach § 71d Abs 1 IO gehemmt wird. Die Bestimmung hat auch für die Jahresfrist zur Einbringung der Anfechtungsklage nach § 43 Abs 2 IO Bedeutung.17
Für Fristen, die weder unter § 1 noch unter § 2 COVJuBG fallen, ändert sich nichts. Keine Änderung ergibt sich für materiellrechtliche Fristen, deren Einhaltung nicht geboten ist, um einen Nachteil zu vermeiden, wenn nicht innerhalb der Frist bei einem Gericht eine Klage oder ein Antrag erhoben oder eine Erklärung abgegeben wird. Dies trifft auf die an die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens anknüpfenden Fristen zu, nach deren Ablauf Rechte erlöschen, zB die Aus- und Absonderungsrechte am Einkommensbezug nach § 12a IO, und auf die von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückzurechnenden Fristen, die für das Erlöschen eines Rechts (§ 12 IO), die Anfechtung (§§ 28 ff IO) oder den Umfang eines Rechts (Jahresfrist beim Bestandgeberpfandrecht nach § 48 Abs 4 IO) und die Zulässigkeit der Aufrechnung (§ 20 Abs 2 IO) maßgebend sind.
Keine Änderung gibt es weiters bei den Zahlungshöchstfristen für Sanierungs- und Zahlungsplan und für die Dauer der Abtretungserklärung beim Abschöpfungsverfahren.
Auch die Fristen nach § 25 IO zur Auflösung der Arbeitsverhältnisse werden weder gehemmt noch unterbrochen.
Auch Anhörungen, mündliche Verhandlungen, Vollzugsaufträge, Protokollaranbringen18 und Zustellungen werden eingeschränkt, wenn aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist.
Der Zeitraum, während dessen mündliche Verhandlungen und Anhörungen vermieden werden sollen, wird im Gesetz nicht erwähnt; es wird auf den Zeitraum der Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 verwiesen;19 dies ist nach derzeitigem Stand der Zeitraum bis 13. April 2020.
Der Begriff der Anhörungen und mündlichen Verhandlungen ist mE weit zu verstehen, weil persönliche Kontakte von Menschen vermieden werden sollen. Daher fallen alle Tagsatzungen, Gläubigerversammlungen und Gläubigerausschusssitzungen darunter.20
Ausnahmsweise können Anhörungen und mündliche Verhandlungen stattfinden. Sie sind nach § 3 COVJuBG aber nur abzuhalten, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs 3 COVJuBG vorliegen. Es gelten somit die gleichen Voraussetzungen wie für die Anordnung des Entfalls der Unterbrechung von Fristen.
Liegen die Ausnahmevoraussetzungen nicht vor, so wird das Gericht bereits anberaumte Tagsatzungen zu vertagen oder abzuberaumen haben. Dies ist in der Insolvenzdatei bekannt zu machen.
Wenn eine Anhörung oder eine mündliche Verhandlung unbedingt erforderlich sind, also die Voraussetzungen des § 1 Abs 3 COVJuBG vorliegen, können diese ohne das Erfordernis der persönlichen Anwesenheit aller Beteiligten unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel durchgeführt werden. Dies sind in erster Linie technische Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung, also insb eine Videokonferenz;21 diese wird zur Abhaltung einer Gläubigerversammlung in der Praxis aber nur bei einer überschaubaren Anzahl von Teilnehmern genutzt werden können. Wenn diese technischen Mittel nicht zur Verfügung stehen, ist ausnahmsweise auch eine Telefonkonferenz oder eine Anhörung via Telefon zulässig.22
Beim Eröffnungsverfahren wird der Schuldner via Skype oder ein ähnliches Programm einvernommen werden können; dass auf diese Art die Abgabe und Unterfertigung eines Vermögensverzeichnisses bei der Einvernahme nicht möglich ist, schadet nicht, weil der Schuldner nur dann ein Vermögensverzeichnis vorzulegen hat, wenn es zu einer persönlichen Einvernahme bei Gericht kommt.
Technische Kommunikationsmittel können auch zur Abhaltung einer Gläubigerausschusssitzung genutzt werden. ME kann etwa die Genehmigung eines Geschäfts durch den Gläubigerausschuss nach § 117 IO im Weg eines Umlaufbeschlusses eingeholt werden.23
Die Regelung lässt es mE auch zu, dass über Sanierungspläne und Zahlungspläne elektronisch oder schriftlich abgestimmt wird. Dies wird aber nur bei gut vorbereiteten und ausgehandelten Plänen auch erfolgreich sein. Bei der Berechnung der Mehrheit kommt es gem § 147 Abs 1 IO auf die anwesenden stimmberechtigten Insolvenzgläubiger an; als anwesende Gläubiger wären bei einer schriftlichen oder elektronischen Abstimmung wohl jene anzusehen, die sich an der Abstimmung beteiligen.
§ 3 COVJuBG schränkt weiter die Zustellungen ein.24 Es sind nur solche gerichtlichen Erledigungen abzufertigen, deren Zustellung zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer Verfahrenspartei dringend geboten sind. Zustellungen, die unter Verwendung des ERV erfolgen, sind weiterhin vorzunehmen. Dies erfasst zwar nicht die Bekanntmachungen in der Insolvenzdatei, mE sind diese aber ebenfalls eine Art der elektronischen Zustellung und daher ist eine analoge Anwendung angebracht.
§ 4 COVJuBG behandelt den - hoffentlich nicht eintretenden - Fall, dass wegen der COVID-19-Pandemie die Tätigkeit eines Gerichts aufhört, sodass § 161 ZPO anzuwenden ist. Diese Bestimmung gilt nach § 252 IO auch für Insolvenzverfahren.
Die Einstellung der Amtstätigkeit, wie es § 161 ZPO ausdrückt, hat die Bundesministerin für Justiz - deklarativ25 - auf der Website des BMJ ( www.justiz.gv.at) bekanntzumachen. § 161 ZPO ordnet für den Fall der Einstellung der Amtstätigkeit eines Gerichts die Unterbrechung aller bei diesem Gericht anhängigen Rechtssachen für die Dauer jenes Zustandes an. Nach Wegfall des Hindernisses kann jede der Parteien durch Antrag die Aufnahme des Verfahrens erwirken.
Aufgaben, die zur unverzichtbaren Kerntätigkeit der Gerichtsbarkeit gehören,26 sind auf Antrag einer Partei von einem anderen Gericht vorzunehmen, das vom übergeordneten OLG bestimmt wird.27
Bei einem Verzug des Schuldners mit der Erfüllung der Sanierungsplanquote kann es zu einem Wiederaufleben der Quote kommen (§ 156a IO). Dies soll vermieden werden, wenn die Zahlungsschwierigkeiten auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind. Daher wird auf eine nach dem Inkrafttreten des COVID-19-Justiz-BegleitG fällig gewordene Verbindlichkeit abgestellt. Bei einer solchen Verbindlichkeit führt nach § 5 COVJuBG eine schriftliche Mahnung, die ab dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 30. April 2020 abgesendet wird, nicht zum Verzug nach § 156a Abs 1 IO und damit nicht zum quotenweisen Wiederaufleben. Die Mahnung ist unwirksam; um ein Wiederaufleben zu erreichen, muss der Gläubiger nach dem 30. April 2020 (neuerlich) mahnen.
Die Regelung hat wenig Bedeutung bei Nichtunternehmern. Ist der Schuldner eine natürliche Person, die kein Unternehmen betreibt, und ist die Sanierungsplanquote in Raten zu zahlen, deren Laufzeit ein Jahr übersteigt, so ist ein Verzug erst dann anzunehmen, wenn er eine seit mindestens sechs Wochen fällige Verbindlichkeit trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer mindestens 14-tägigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen Mahnung nicht gezahlt hat (§ 156a Abs 2 zweiter Satz IO). Da der 30. April 2020 bei einer nach dem Inkrafttreten des COVID-19-Justiz-BegleitG fällig gewordenen Verbindlichkeit innerhalb dieser 6-Wochen-Frist liegt, hat in diesem Fall § 5 COVJuBG keinen Anwendungsbereich. Die Bestimmung kann aber größere Bedeutung erlangen, wenn eine Verordnung nach § 8 COVJuBG das Datum 30. April 2020 hinausschieben sollte, insb auch beim Zahlungsplan, auf den nach § 193 Abs 1 zweiter Satz IO die Bestimmungen über den Sanierungsplan subsidiär anzuwenden sind.
Das Gesetz ändert nichts an § 69 IO, wonach der Schuldner bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens diese ohne schuldhaftes Zögern zu beantragen hat. Die ihm hiefür längstens zur Verfügung stehende Frist - 60 Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit - beträgt bei einer Naturkatastrophe 120 Tage (§ 69 Abs 2a IO). Die Regelung wird um eine Epidemie und eine Pandemie ausgedehnt, indem diese als Naturkatastrophe eingeordnet werden.
Auch wenn die Insolvenzantragspflicht durch den Eintritt der Überschuldung ausgelöst wird, gilt nach § 67 Abs 2 IO die 120-Tage-Frist.28
Das COVJuBG enthält keine Sonderbestimmungen für Anträge von Gläubigern auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Allerdings sind nach § 733 Abs 3 ASVG die in den Kalendermonaten März, April und Mai 2020 bereits fälligen Sozialversicherungsbeiträge 29 abweichend von § 64 ASVG nicht einzutreiben; es sind auch keine Insolvenzanträge nach der IO (§ 65 ASVG)30 wegen der Nichtentrichtung bereits fälliger Beiträge zu stellen, sodass sich in diesem Zeitraum die Zahl der Gläubigeranträge reduzieren wird.
Das COVID-19-Justiz-BegleitG tritt nach dessen Art 12 mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft31 und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Die Änderung des § 69 Abs 2a IO tritt mangels einer Inkrafttretensbestimmung nach § 11 Abs 1 BGBlG mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft;32 ein Außerkrafttreten wird nicht vorgesehen.
Eine Verordnungsermächtigung in § 8 COVJuBG ermöglicht der Bundesministerin für Justiz nicht nur, die Unterbrechung von Fristen zu verlängern, sondern auch weitere Anordnungen zu treffen.33
Aber auch darüber hinausgehende Maßnahmen auf Gesetzesebene können geboten sein; liegen doch etwa von der CERIL (Conference of European Restructuring and Insolvency Law) zahlreiche Vorschläge vor.34
BGBl I 2020/16, ausgegeben am 21. 3. 2020; dem Gesetz liegt der Initiativantrag 397/A 27. GP zugrunde; Erläuterungen finden sich im Bericht des Budgetausschusses (AB 112 BlgNR 27. GP) - die in diesem Beitrag behandelten Bestimmungen des Gesetzes wurden im Plenum des NR nicht geändert.
Für dieses Gesetz gibt es weder eine Kurzbezeichnung noch eine Abkürzung; in diesem Beitrag wird es als COVID-19-Justiz-BegleitG bezeichnet und mit COVJuBG abgekürzt.
Diese werden ausdrücklich im AB 112 BlgNR 27. GP 8 erwähnt; die Verfahren, auf die § 1 COVJuBG nicht anzuwenden ist, werden in dessen Abs 1 taxativ aufgezählt.
Im Hinblick auf das Inkrafttreten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, die am 21. 3. 2020 erfolgte, ist dies ein Ereignis am 22. 3. 2020 oder später.
Sie ist eine verfahrensrechtliche Frist (OGH 8 Ob 205/98z; OGH 8 Ob 341/99a ZIK 2001/162, 98).
Sie wird im AB 112 BlgNR 27. GP 9 erwähnt; s auch die Ausführungen zu einem zweiseitigen Rekurs.
Dies ist mE zwingend, obwohl der AB 112 BlgNR 27. GP 9 von "festsetzen kann" spricht; der AB 112 BlgNR 27. GP 8 will auch den Ausspruch zulassen, dass die Unterbrechung zu einem früheren Zeitpunkt als dem 30. 4. 2020 endet.
Im AB 112 BlgNR 27. GP 9 werden zehn Tage erwähnt.
Siehe AB 112 BlgNR 27. GP 9.
Zum materiellrechtlichen Charakter der Frist s die E in Mohr, IO11 (2011) § 43 E 76.
Siehe auch § 24 Geo idF BGBl II 2020/90 über den Parteienverkehr.
Dies regelt die Verordnung gem § 2 Z 1 des COVID-19-MaßnahmenG BGBl II 2020/98 idF BGBl II 2020/108; die Verordnungsermächtigung enthält § 2 Z 1 des COVID-19-MaßnahmenG (= Art 8 des COVID-19-Gesetzes BGBl I 2020/12).
Siehe AB 112 BlgNR 27. GP 6, der zu § 3 des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes (= Art 16 des 2. COVID-19-Gesetzes) die öffentliche Erörterung in Großverfahren und formlose mündliche Befragungen von Auskunftspersonen erwähnt.
AB 112 BlgNR 27. GP 9; in der Justiz soll zB Zoom verwendet werden.
AB 112 BlgNR 27. GP 9; der AB weist darauf hin, dass in diesem Fall besonderes Augenmerk auf die Identitätsfeststellung zu legen ist.
Dies wird etwa in § 11 COVJuBG für Beratungen und Abstimmungen in nicht öffentlichen Sitzungen der Gerichte und in § 10 Abs 1a VwGHG für die Beratung und Beschlussfassung der Vollversammlung des VwGH ausdrücklich vorgesehen.
Siehe auch die Erleichterungen in § 26a ZustG für die Zustellungen mit Zustellnachweis, die va bei der Einvernahme des Schuldners im Eröffnungsverfahren nach § 70 Abs 2 IO Bedeutung haben werden.
AB 112 BlgNR 27. GP 10; der Gesetzestext stellt auf Verfahrenshandlungen ab, die zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer Verfahrenspartei dringend geboten sind.
Näheres s § 4 Abs 2 COVJuBG; der Antrag ist beim übergeordneten OLG einzubringen.
Siehe AB 112 BlgNR 27. GP 20 zu den weiteren, nicht im ASVG geregelten erfassten Beiträgen.
Im Gesetzestext wird nur auf § 65 verwiesen; dies bezieht sich offenbar auf das ASVG.
Das BGBl wurde am 21. 3. 2020 kundgemacht; Inkrafttreten am 22. 3. 2020.
Inkrafttreten am 22. 3. 2020.
Näheres s § 8 COVJuBG.
Madaus/Wessels, CERIL Executive Statement 2020-1 on COVID-19 and insolvency legislation, http://www.ceril.eu/uploads/files/2020-03-20-ceril-executive-statement-on-covid-19-and-insolvency-legislation.pdf (abgefragt am 20. 3. 2020).