Die 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung1 verpflichtet Arbeitgeber für Arbeitsorte mit mehr als 51 Arbeitnehmern zur Bestellung eines COVID-19-Beauftragten sowie zur Ausarbeitung und Umsetzung eines COVID-19-Präventionskonzeptes. Derartige Verpflichtungen sind aber auch an anderen Stellen der 2. COVID-19-MV festgelegt. Überdies kann ein Arbeitgeber diese Maßnahmen freiwillig durchführen. Dadurch ergeben sich unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten.
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