Das 2. COVID-19-JuBG BGBl I 2020/24 bringt beim Eröffnungsverfahren einige Änderungen. Das betrifft die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung. Daneben ist die Einvernahme des Schuldners bei einem Gläubigerantrag zu erörtern, da die "Poststraße" Abfertigungen (wieder) zulässt.
Grundsätzlich hat ein Schuldner1 bei Eintritt der Überschuldung unverzüglich, längstens binnen 60 bzw 120 Tagen,2 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Der "Blick in die Zukunft", der bei einer Überschuldungsprüfung notwendig ist, ist aktuell von zahlreichen Unsicherheitsfaktoren begleitet,3 sodass eine valide Fortbestehensprognose derzeit nicht möglich ist.4 Zudem haben die Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erheblichen Einfluss auf die Bewertung von Unternehmensvermögen,5 was bei vielen (gesunden) Unternehmen unmittelbar zu einer rechnerischen Überschuldung führt.6
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