Mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz (COVID-19-StMG) wurden neben einigen inhaltlichen Neuerungen vor allem die zeitlich befristeten COVID-19-Maßnahmen bis zum 31. 3. 2021 verlängert; dies betrifft etwa die Steuerstundungen oder das (trotz Homeoffice oder Kurzarbeit) unverändert zustehende Pendlerpauschale (dazu Mayr, RdW 2020, 944). Bereits kurze Zeit nach der Veröffentlichung des COVID-19-StMG im BGBl am 7. 1. 2021 zeigte sich aber, dass das zeitliche Ende der Pandemie zu optimistisch eingeschätzt worden war. Am 20. 1. 2021 wurde deshalb parlamentarisch mittels Initiativantrag das 2. COVID-19-StMG eingebracht. Dieses sieht - vereinfacht gesagt - eine nochmalige Verlängerung von befristeten COVID-19-Steuermaßnahmen bis zum 30. 6. 2021 vor. Dabei schwingen natürlich Hoffnung und Sehnsucht mit, mittels Impfungen die Pandemie ab Juli unter Kontrolle zu bringen.
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