Zugleich eine Besprechung von VwGH 27. 5. 1993, 92/01/0927
Im E des VwGH 27. 5. 1993, 92/01/0927 1), hatte dieses Gericht über folgenden Sachverhalt zu befinden: Ein AG erließ die Vorschrift, daß alle Personen, die sich in einem bestimmten Betriebsgebäude aufhalten, einen „Personalausweis“ sichtbar tragen müssen2). Der BR stellte daraufhin, gestützt auf § 97 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ArbVG, an die Schlichtungsstelle den Antrag, eine Regelung zu treffen, wonach die AN zum Tragen von Ausweisen nicht verpflichtet seien. Doch die Schlichtungsstelle entschied im Sinne des AG und hielt die Ausweispflicht aufrecht. Dagegen erhob der BR Beschwerde an den VwGH, worin er anführte, daß die Ausweispflicht eine Kontrollmaßnahme iSd § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG sei und daher zu ihrer Rechtmäßigkeit der (vorherigen) Zustimmung des BR bedürfe (die unbestritten nicht vorgelegen hatte). Sollte der VwGH jedoch § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG für nicht anwendbar erachten, sei der BR in seinem Recht nach § 29 ArbVG verletzt, wonach nur in den Angelegenheiten eine BV abgeschlossen werden dürfe, die im Gesetz oder KV angeführt seien. (Nach dieser Ansicht hätte konsequenterweise die Schlichtungsstelle im vorliegenden Fall keine Entscheidungskompetenz gehabt, der Bescheid wäre vom VwGH aufzuheben gewesen.)
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.