Die Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte für Waren (hier: "Apple"-Flagshipstore) kann unter bestimmten Voraussetzungen als Marke für Dienstleistungen eingetragen werden. Die Dienstleistungen dürfen dabei aber keinen integralen Bestandteil des Verkaufs dieser Waren selbst bilden (hier: Produktvorführungen mittels Seminaren). Außerdem muss die Darstellung geeignet sein, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, und der Eintragung darf kein Eintragungshindernis gem der RL 2008/95/EG entgegenstehen. EuGH 10. 7. 2014, C-421/13, Apple.
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