Als eines der letzten Gesetze in der XX. Gesetzgebungsperiode wurde das Aktienrückerwerbsgesetz beschlossen. Im Folgenden wird eine erste Analyse der neuen Rechtslage versucht.
Am 14. Juli 1999, unmittelbar vor dem Ende der XX. Gesetzgebungsperiode, beschloss der Nationalrat das Aktienrückerwerbsgesetz (AReG)1). Das AReG verschafft börsenotierten Aktiengesellschaften die Möglichkeit, in weiterem Umfang als bisher eigene Aktien zu erwerben; insoweit stellt das AReG auch eine flankierende legislative Maßnahme zum ÜbG dar2). Das Anliegen beider Gesetze ist es, das österreichische Kapitalmarktrecht internationalen Standards anzugleichen. Wie schon beim ÜbG ist allerdings auch für das AReG zu bezweifeln, ob allein der moderne rechtliche Rahmen ausreicht, um den Börseplatz Wien zu beleben3). Unmittelbares Vorbild des AReG ist die Neuregelung des Erwerbs eigener Aktien im deutschen KonTraG aus 19984); den europarechtlichen Rahmen steckt die Zweite gesellschaftsrechtliche Richtlinie (sog Kapital[erhaltungs]richtlinie) aus 1976 ab5), die ihrerseits stark vom deutschen Recht beeinflusst ist. Die meisten Vorgaben dieser Richtlinie hat der österreichische Gesetzgeber schon durch das EU-GesRÄG 1996 umgesetzt, gerade beim Erwerb von eigenen Aktien wurde der von der Richtlinie eingeräumte Spielraum nicht voll ausgenutzt6); dies wird nun durch das AReG gleichsam nachgeholt.
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