Steuerrecht

Das Aktivierungsverbot für unkörperliche Wirtschaftsgüter nach § 4 Abs 1 EStG 1988

Oliver Herzog

Nach § 4 Abs 1 vorletzter Satz EStG 1988 darf für unkörperliche Wirtschaftgüter des Anlagevermögens ein Aktivposten nur dann angesetzt werden, wenn sie entgeltlich erworben wurden.

Der Sinn des in der BRD bereits seit geraumer Zeit bestehenden Aktivierungsgebotes wird darin gesehen, daß immaterielle Werte dem Grunde nach ungewiß sind und deshalb aus Vorsichtsgründen Aufwendungen für solche Werte als Aktivposten des Anlagevermögens erst dann in Erscheinung treten sollen, wenn und soweit der Markt ihren Wert durch Anschaffungskosten bestätigt1). Es ist also ein Ausdruck des Vorsichtsprinzips2).

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Artikel-Nr.
RdW 1990, 29

01.01.1990
Heft 1/1990
Autor/in
Oliver Herzog

Dr. Oliver Herzog ist Mitarbeiter in der Abteilung Einkommen-/Körperschaftsteuer im Bundesministerium für Finanzen.