Nach § 4 Abs 1 vorletzter Satz EStG 1988 darf für unkörperliche Wirtschaftgüter des Anlagevermögens ein Aktivposten nur dann angesetzt werden, wenn sie entgeltlich erworben wurden.
Der Sinn des in der BRD bereits seit geraumer Zeit bestehenden Aktivierungsgebotes wird darin gesehen, daß immaterielle Werte dem Grunde nach ungewiß sind und deshalb aus Vorsichtsgründen Aufwendungen für solche Werte als Aktivposten des Anlagevermögens erst dann in Erscheinung treten sollen, wenn und soweit der Markt ihren Wert durch Anschaffungskosten bestätigt1). Es ist also ein Ausdruck des Vorsichtsprinzips2).
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.