Das Übernahmerechts-Änderungsgesetz (ÜbRÄG 2006)1) brachte neben der Einführung einer formellen Kontrollschwelle als wohl prominenteste Änderung des Übernahmegesetzes (ÜbG) auch eine Reihe weniger beachteter Neuheiten, die in der Praxis vor allem im Vergleich zur Rechtslage vor dem ÜbRÄG 20062) Probleme bereiten können. Die Übernahmekommission (ÜbK) hat eines dieser Probleme kürzlich in einer bislang nicht veröffentlichen Stellungnahme adressiert und das „Bankenprivileg“ in Anlehnung an die alte Rechtslage (vor dem ÜbRÄG 2006) interpretiert3).
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