Können Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ihr Bezugsrecht ertragsteuerfrei veräußern?
§ 153 AktG und § 52 GmbHG räumen den Gesellschaftern einer AG/GmbH im Fall einer Kapitalerhöhung durch Ausgabe neuer Anteile das Recht ein, neue Anteile im Verhältnis der bisherigen Anteile (Altanteile) zu erwerben. Das Bezugsrecht entsteht mit dem Beschluss auf Kapitalerhöhung.1 Das so konkretisierte Bezugsrecht ist auch ohne Übertragung der Aktien/GmbH-Anteile veräußerbar, pfändbar und verpfändbar.2 "Bevor die Kapitalerhöhung wirksam beschlossen ist, kann das Bezugsrecht sachenrechtlich nicht ohne die Mitgliedschaft übertragen werden."3 Karsten Schmidt beschreibt Inhalt und Funktion des Bezugsrechts wie folgt: "Das Bezugsrecht gibt jedem einzelnen Aktionär die Chance, seine Beteiligungsquote zu behalten und schützt ihn auch gegen eine Verwässerung des Aktienkurses. Erst diese Doppelfunktion des Bezugsrechts erklä rt, daß dieses Recht nicht nur in der ‚kleinen AG‘ seine Berechtigung hat, sondern durchaus auch bei Publikumsgesellschaften. Man mag zwar darüber schmunzeln, daß der Gesetzgeber selbst noch dem Kleinaktionär sein Millionstel an einer Aktiengesellschaft garantiert, aber einleuchtend ist eben, daß alle Aktionäre auf diese Weise auch dagegen geschützt sind, daß sich Neuaktionäre auf ihre Kosten billig in die Gesellschaft einkaufen. In diesem sogar verfassungsrelevanten Interesse schützt sie in europarechtskonformer Weise das sog. Bezugsrecht. Sobald der Bezugsanspruch entstanden ist, kann er sogar veräußert, also am Kapitalmarkt gehandelt werden."4
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