Im Lichte der Diskussion über eine allfällig verfassungswidrige Versagung der Abzugsfähigkeit von Managergehältern beschäftigt sich der vorliegende Beitrag mit der Kompetenz des (seit 1. 1. 2014 bestehenden) Bundesfinanzgerichts (BFG), Normenprüfungsanträge an den VfGH zu stellen.
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 - AbgÄG 20141 hat der Steuergesetzgeber ein Abzugsverbot für Gehälter, die 500.000 € pro Person im Wirtschaftsjahr übersteigen, normiert.2 Seit Bekanntwerden dieser Maßnahme haben sich zahlreiche Stimmen in den Medien und dem Fachschrifttum zu Wort gemeldet und Zweifel an der Verfassungskonformität dieser Regelung artikuliert.3 Mehrere Industrieunternehmen, die von der beschränkten Abzugsfähigkeit der für ihre Manager gezahlten Gehälter betroffen sind, haben sich daher bereits veranlasst gesehen, mittels Individualantrags vor den Verfassungsgerichtshof (VfGH) zu ziehen. In der abgelaufenen Juni-Session hat der VfGH diese Anträge - mangels Zulässigkeit - zurückgewiesen.4 Vor dem Hintergrund der Anfechtbarkeit der Bescheide über die vierteljährlich zu leistenden Vorauszahlungen vor dem Bundesfinanzgericht (BFG) und der bisherigen restriktiven Judikatur des VfGH zur Zulässigkeit von Individualanträgen5 fehlte es den erhobenen Individualanträgen an der für ihre Zulässigkeit erforderlichen Unzumutbarkeit eines rechtlichen Umwegs.6
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