Teil 1
Für Körperschaften öffentlichen Rechts gelten in der Umsatzsteuer Sondervorschriften. Das UStG 1994 definiert das Unternehmen der öffentlichen Hand im Wesentlichen über den Betrieb gewerblicher Art Die 6. MWSt-Richtlinie kennt die dafür notwendigen strukturellen Kriterien nicht, sondern trifft die Abgrenzung zwischen unternehmerischem und nichtunternehmerischem Handeln der öffentlich-rechtlichen Einrichtungen im Wesentlichen anhand des Maßstabes „Wettbewerb“: Steht öffentlich-rechtliches Handeln mit privatwirtschaftlichem Handeln in einer (potentiellen) Wettbewerbssituation, dann ist auch das öffentlich-rechtliche Handeln in die Unternehmenssphäre einzubeziehen.
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