Konsequenzen eines Verstoßes gegen den unionsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör
In Teil 1 des vorliegenden Beitrags (ÖStZ 2015/335) wurde die bisherige EuGH-Rechtsprechung zum unionsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren analysiert und deren Bedeutung für das Abgabenverfahren untersucht. Liegt keine (zulässige) Beschränkung des Anhörungsrechts vor, stellt sich die Frage, welche Konsequenzen es nach sich zieht, wenn (zumindest auch) ein unionsrechtliches Grundrecht verletzt wird. Kann die Verletzung des unionsrechtlichen Parteiengehörs im Verwaltungsverfahren im nachfolgenden finanzgerichtlichen Verfahren geheilt werden? Muss eine solche Verletzung des Anhörungsrechts, wenn dieses nicht im finanzgerichtlichen Verfahren saniert wird, jedenfalls zu einer Aufhebung der Vorentscheidung führen oder ist ein derartiger Verfahrensfehler nur bei einer Wesentlichkeit relevant? Diesen Fragen soll im Folgenden nachgegangen werden.
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