Wirtschaftsrecht

Das in Österreich geltende Seehandelsrecht

Bernhard Koch

In den §§ 363-365 HGB werden unter anderem auch Fragen des Seekonnossements geregelt. Die Hauptfundstelle des Konnossementsrechts findet sich aber im 4. Buch des HGB ("Seehandel"; §§ 476-905).

In österreichischen Gesetzesausgaben des HGB ist das 4. Buch des HGB soweit ersichtlich nirgends abgedruckt. Es findet sich stattdessen regelmäßig ein Verweis auf den im Anhang 1 der Kundmachung GBlÖNr 86/1939 abgedruckten Text des 4. Buches des HGB (s etwa Bydlinski, Österreichische Gesetze, Nr 120 HGB, 68; Schönherr, HGB MTA12, 131). Diese Verweise sind insofern irreführend, als die im dRGBl 1937 I, 891 festgelegten Änderungen des Seehandelsrechts gar nicht, die im österreichischen Seeschiffahrtsgesetz enthaltenen Änderungen nur teilweise berücksichtigt werden.

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Artikel-Nr.
RdW 1985, 202

01.07.1985
Heft 7/1985
Autor/in
Bernhard Koch

Hon.-Prof. Dr. Bernhard Koch koordinierte bis vor kurzem für die Raiffeisen Bankengruppe die rechtlichen Arbeiten insbesondere auf dem Gebiet des Bankvertragsrechts und des diesbezüglichen Verbraucherschutzrechts. Er ist seit 2016 Honorar-Professor an der Wirtschaftsuniversität Wien; regelmäßige Publikations- und Vortragstätigkeit zum Bankvertragsrecht.