In den §§ 363-365 HGB werden unter anderem auch Fragen des Seekonnossements geregelt. Die Hauptfundstelle des Konnossementsrechts findet sich aber im 4. Buch des HGB ("Seehandel"; §§ 476-905).
In österreichischen Gesetzesausgaben des HGB ist das 4. Buch des HGB soweit ersichtlich nirgends abgedruckt. Es findet sich stattdessen regelmäßig ein Verweis auf den im Anhang 1 der Kundmachung GBlÖNr 86/1939 abgedruckten Text des 4. Buches des HGB (s etwa Bydlinski, Österreichische Gesetze, Nr 120 HGB, 68; Schönherr, HGB MTA12, 131). Diese Verweise sind insofern irreführend, als die im dRGBl 1937 I, 891 festgelegten Änderungen des Seehandelsrechts gar nicht, die im österreichischen Seeschiffahrtsgesetz enthaltenen Änderungen nur teilweise berücksichtigt werden.
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