Die strafaufhebende Wirkung einer Selbstanzeige wegen Finanzvergehen, denen ein von § 6 Kapitalabfluss-Meldegesetz erfasster Sachverhalt zugrunde liegt, hängt auch dann zwingend von der Entrichtung einer Abgabenerhöhung ab, wenn die Selbstanzeige nicht anlässlich einer finanzbehördlichen Prüfung erstattet wird.
Eine natürliche Person erstattete eine Selbstanzeige vom 4. 3. 2016, wonach sie in den Jahren 2006 bis 2012 Kapitalerträge aus ausländischen Kapitalanlagen bezogen und nicht in ihre Einkommensteuererklärungen aufgenommen habe.
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