Im Zuge des COVID-19-StMG wurden ua die Bestimmungen zum Kontrollsechstel geändert. Die deutliche Erweiterung der Ausnahmebestimmungen zur Durchführung des Kontrollsechstels seien zwar zu begrüßen, ließen aber weiterhin Unklarheiten bestehen und führten zu Fragen der sachlichen Rechtfertigung der Ausnahmen.
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