Da der einfache Weg, mit einem Mieter immer wieder Mietverhältnisse über dieselbe Wohnung mit jeweils der gesetzlichen Höchstdauer abzuschließen, bereits nach dem Gesetz zum Scheitern verurteilt ist, versuchen manche Vermieter, das enge Korsett des § 29 Abs 1 Z 3 MRG durch teilweise Beseitigung der Identität der aufeinander folgenden Mietverträge zu sprengen. Die erste Variante war ein Wechsel des Mieters in der Weise, daß nach Auslaufen des ersten Mietvertrages der zweite mit einem im selben Haushalt lebenden Angehörigen (etwa der Tochter oder der Gattin) des ursprünglichen Mieters geschlossen wurde. Dieses leicht zu durchschauende Manöver hielt allerdings der Beurteilung der Gerichte nicht stand, die hier wegen des eindeutigen Umgehungscharakters Kettenmietverträge und somit bei Überschreiten der nach dem MRG höchstzulässigen Befristung Mietverträge auf unbestimmte Zeit annahmen (vgl SZ 63/50; 1 Ob 605/90 ; WoBl 1994, 123 mit Anm von Würth).
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