Nachdem mit dem Kapitalmarktoffensivegesetz (KMOG), BGBl I 2001/2, steuerliche Erleichterungen für Aktienoptionen geschaffen wurden, beseitigt das Aktienoptionengesetz (AOG)1) gesellschaftsrechtliche Hindernisse für deren Einräumung und Ausübung. Es soll mit 1. 5. 2001 in Kraft treten.
Die Nachfrage nach Aktienoptionen ist sowohl im Bereich der sich rasant entwickelnden New Economy als auch in traditionellen Wirtschaftszweigen deutlich im Steigen begriffen. Die Vorteile für die Unternehmen liegen dabei auf der Hand: Gerade junge Wachstumsunternehmen verringern damit gegenüber traditionellen Entlohnungsformen ihren Liquiditätsaufwand; die Beteiligung der Mitarbeiter soll deren Arbeitsmotivation fördern; hochqualifizierte Führungskräfte können dadurch zu einer längerfristigen Bindung an ein Unternehmen gewonnen werden. Dieser Entwicklung trägt das Aktienoptionengesetz Rechnung und erleichtert die Einräumung und Ausübung von Stock Options. Neu vorgesehen wird die Möglichkeit, die in der Praxis bedeutsame bedingte Kapitalerhöhung nun auch zur Ausgabe nackter Optionsrechte beschließen zu können. Um hinlänglich flexibel zu sein, kann der Vorstand zu einer solchen bedingten Kapitalerhöhung künftig auch ermächtigt werden (genehmigtes bedingtes Kapital). Die damit verbundenen Gefahren seiner „Selbstbedienung“ werden durch umfangreiche Berichts- und Veröffentlichungspflichten sowohl auf aktien- als auch auf bilanz- und börserechtlicher Ebene abgesichert.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.