Mit Erk 20. 3. 1986, B 410/85, hob der VfGH eine gegen eine Bank verhängte Zwangsstrafe auf: Die Bank hatte sich geweigert, den österreichischen Finanzbehörden im Zusammenhang mit einem Finanzstrafverfahren in der BRD Auskünfte zu erteilen. Die Voraussetzungen für eine Durchbrechung des Bankgeheimnisses gem § 23 Abs 2 Z 1 KWG waren nach Ansicht der Bank nicht gegeben. Die Finanzbehörden verhängten hierauf eine Zwangsstrafe gegen die Bank. Der VfGH hob diese Zwangsstrafe auf und traf dabei folgende Feststellungen:
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