Das Verbot eines "venire contra factum proprium"1
Körperschaften öffentlichen Rechts haben eine doppelte Funktion: Die Ausübung von Hoheitsgewalt erfolgt kraft öffentlichen Rechts. Als Vertragspartner von zivilrechtlichen Verträgen greift dagegen die Gleichberechtigung im Rahmen der Privatautonomie. Räumt eine Gemeinde ein Baurecht zur Errichtung eines Kinos ein und sichert dabei die Vergnügungssteuerfreiheit der Kinoerlöse zu, so ist der Rechtsschutz des Investors im Sinn der Rechtsstaatlichkeit zu wahren.
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