Besprechung zu OGH 25. 6. 2007, 9 ObA 127/06a
Ist ein Betriebsübergang gleichzeitig mit einem Wechsel des Kollektivvertrages verbunden, dann wird der bisher geltende Kollektivvertrag vom Erwerber-Kollektivvertrag abgelöst. Es kommt zu keiner Nachwirkung des abgelösten Kollektivvertrags. Durch den Verweis einer Betriebsvereinbarung auf einen Kollektivvertrag bleibt die Betriebsvereinbarung dennoch eine Betriebsvereinbarung. Während in Ruhestandsverhältnisse, die auf dem abgelösten Kollektivvertrag beruhen, durch den neuen Kollektivvertrag nicht mehr eingegriffen werden kann, trifft dies auf Pensionsansprüche aktiver Dienstnehmer nicht zu. Pensionsanwartschaften aktiver Dienstnehmer, die auf Kollektivvertrag beruhen, wandeln sich nämlich durch den Kollektivvertragswechsel nicht in einzelvertragliche Ansprüche.
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