Wirtschaftsrecht

Das Unternehmensstrafrecht in der Praxis mit Hinblick auf das Vergabe- und Arbeitsrecht

MMag. Peter Griehser / Mag. Arno F. Likar, LL.M. (LSE)

Mit 1. 1. 2006 ist das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG)1) in Kraft getreten, mit welchem der österreichische Gesetzgeber zahlreichen internationalen Verpflichtungen zur Umsetzung einer Verantwortlichkeit von juristischen Personen nachkommt. Der Ruf nach einem „Unternehmensstrafrecht“ wurde insb in Folge der großen Kriminalfälle wie ENRON und Worldcom in den USA, Parmalat in Italien und des tragischen Unglücks in Kaprun immer lauter. Das VbVG erlaubt nun auch Verbände, von der Aktiengesellschaft bis zur Universität, vor das Strafgericht zu bringen. Im Blickfeld sind all jene mit Strafe bedrohten Handlungen, die im Namen eines Verbandes aus dessen Organisationsbereich heraus begangen werden, soweit der Verband nicht selbst Opfer ist. Im Mittelpunkt steht also die Verhinderung bzw Reduzierung der Verbandskriminalität. Die Haftung der juristischen Personen für Handlungen ihrer Mitarbeiter gilt zusätzlich zur Haftung natürlicher Personen für alle gerichtlich-strafbaren Handlungen des StGB2) oder auch des Nebenstrafrechts sowie auch des Finanzstrafrechts, dessen Anpassung an die Erfordernisse des VbVG durch eine Novelle zum FinStrG ebenfalls mit 1. 1. 2006 sichergestellt worden ist3). Das KartG wird durch das VbVG formell nicht tangiert. Die durch § 142 KartG normierte strafrechtliche Haftung des Unternehmers für unzulässige Kartelle wird daher verfassungskonform insofern einschränkend zu interpretieren sein, als diese Haftung nur subsidiär im Verhältnis zu einer Haftung des Unternehmens nach dem StGB in Verbindung mit dem VbVG möglich ist, um unzulässige Doppelbestrafungen zu vermeiden.

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Artikel-Nr.
RdW 2007/12

19.01.2007
Heft 1/2007
Autor/in
Peter Griehser

RA MMag. Peter Griehser studierte Rechts- und Betriebswissenschaften in Graz und ist geschäftsführender Gesellschafter der LIKAR Rechtsanwälte GmbH. Seine Schwerpunkte liegen im Gesellschaftsrecht, IT- und Datenschutzrecht sowie in der Prozessführung.

Publikationen:
Zahlreiche Beiträge zum Gesellschafts- und Zivilrecht.