(Fellner, SWK 30/2009, S 893)
Obgleich Gegenstand der Rechtsgebühren nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut das Rechtsgeschäft ist, löste nach § 25 GebG grundsätzlich jede Urkunde über das Rechtsgeschäft die Gebührenpflicht selbständig aus. Nach Auffassung des VfGH stellte diese mögliche Vervielfachung der Rechtsgebühr eine unverhältnismäßige und damit gleichheitswidrige Maßnahme dar. Fellner befasst sich mit dieser Einschränkung des Inhalts des Urkundenprinzips.
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