Zugleich eine Besprechung der gleichnamigen Monographie von Wanke*)
Mit BGBl 1993/12 wurde die Verfassungsbestimmung des § 271 Abs 1 BAO dahingehend geändert, daß nunmehr alle Mitglieder der Berufungssenate in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden sind; bisher galt dies nur für die drei entsendeten Mitglieder. Diese Änderung wird verschiedentlich im Zusammenhang mit der Diskussion über die allfällige Schaffung von Finanzgerichten gesehen (vgl zB Neuber, FJ 1993, 3).
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