Steuerrecht aktuell

Das Verfahrensrecht bei der Kapitalertragsteuer

MR Mag. Johann Adametz

Steuerabzug, Haftung, Erstattung, Veranlagung

Für die wichtigsten Kapitaleinkünfte besteht eine besondere Erhebungsform in Form des Kapitalertragsteuerabzugs. Grundidee ist - wie bei allen Abzugsteuern - die Sicherung des Aufkommens. Zur Durchsetzung hat der Gesetzgeber eine Haftungspflicht normiert. Bei der Kapitalertragsteuer (KESt) tritt noch ein weiteres Motiv hinzu: Marktteilnehmer, welche Produkte mit teilweise komplexen Sachverhalten anbieten bzw die Verwahrung dafür übernehmen, sollen auch in die Pflicht genommen werden und für die korrekte steuerliche Abwicklung ihrer Kunden Sorge tragen. Hier stellen sich auch Fragen im Verhältnis Steuerpflichtiger - Abzugsverpflichteter. Leider kann aber auch aus diversen Gründen der Abzugsgedanke nicht lückenlos durchgehalten werden und der Steuerpflichtige muss sich in Einzelfällen an das Finanzamt wenden. Der folgende Beitrag soll daher die verfahrensrechtlichen Aspekte im weitesten Sinne rund um den KESt-Abzug beleuchten.

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Artikel-Nr.
ÖStZ 2019/271

05.05.2019
Heft 8/2019
Autor/in
Johann Adametz

Mag. Johann Adametz ist Angehöriger der Steuersektion des Bundesministeriums für Finanzen.