(Langheinrich/Ryda, FJ 2/2010, S. 48)
Im 2. Teil des Beitrags (Teil 1, FJ 1/2010, S. 9) werden zunächst die Ausführungen zu § 48a BAO abgeschlossen und danach die §§ 48b und 48c BAO besprochen. Zusammenfassend lasse sich aus der Vielfalt der in der Artikelreihe angeführten Gesetzesstellen festhalten, dass Amtshilfepflichten und Auskunftspflichten dann an ihre Grenzen stoßen, wenn dadurch eine Verletzung der gesetzlich normierten Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten zu gewärtigen ist.
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