Wirtschaftsrecht

Das Zinsenrechts-Änderungsgesetz

Wilma Dehn

Am 1. 8. 2002 ist das Zinsenrechts-ÄnderungsgesetzBGBl I 2002/118in Kraft getreten, mit dem die Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr 2000/35/EG umgesetzt wird. Mit ihm wird der gesetzliche Zinssatz für Verzug im beiderseitigen Unternehmergeschäft deutlich erhöht, er setzt sich künftig aus dem Basiszinssatz plus acht Prozentpunkten zusammen (Stand 1. 8. 2002: 10,75 %). Der Zinssatz für alle anderen Forderungen beträgt 4 %, sofern keine Sonderregeln bestehen. Der handelsrechtliche Zinssatz von 5 % (§ 352 HGB) wird hinfällig, unverändert bleibt der Zinssatz von 6 % im Wechsel- und Scheckrecht. Das Gesetzesvorhaben wurde zugleich zum Anlass genommen, die Frage des Ersatzes vonMahn- und Inkassokostengesetzlich zu regeln, sie begründen künftig einen Schadenersatzanspruch.

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Artikel-Nr.
RdW 2002/486

15.09.2002
Heft 9/2002
Autor/in
Wilma Dehn

Hon.-Prof. Dr. Wilma Dehn ist Hofrätin am Obersten Gerichtshof.

Publikationen (Auswahl):
§§ 1478–1503 ABGB (Verjährung) in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB (7. Auflage, 2023); § 9 IO in Koller/Lovrek/Spitzer, IO – Insolvenzordnung (2. Auflage, 2022); §§ 1–37 UGB in Krejci, Reformkommentar UGB-ABGB (2007); §§ 38–40 UGB (Unternehmensübertragung) in Torggler, UGB (3. Auflage 2019); § 5 GmbHG (Firmenrecht) in Harrer/Gruber, GmbHG (2014, 2. Auflage in Vorbereitung); Verbraucherkredite, in Apathy/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht, Bd IV, Kreditgeschäft (2. Auflage, 2012, 3. Auflage [mit Elke Heinrich/Pendl] in Vorbereitung).