Am 1. 8. 2002 ist das Zinsenrechts-ÄnderungsgesetzBGBl I 2002/118in Kraft getreten, mit dem die Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr 2000/35/EG umgesetzt wird. Mit ihm wird der gesetzliche Zinssatz für Verzug im beiderseitigen Unternehmergeschäft deutlich erhöht, er setzt sich künftig aus dem Basiszinssatz plus acht Prozentpunkten zusammen (Stand 1. 8. 2002: 10,75 %). Der Zinssatz für alle anderen Forderungen beträgt 4 %, sofern keine Sonderregeln bestehen. Der handelsrechtliche Zinssatz von 5 % (§ 352 HGB) wird hinfällig, unverändert bleibt der Zinssatz von 6 % im Wechsel- und Scheckrecht. Das Gesetzesvorhaben wurde zugleich zum Anlass genommen, die Frage des Ersatzes vonMahn- und Inkassokostengesetzlich zu regeln, sie begründen künftig einen Schadenersatzanspruch.
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