Gem § 30a FinStrG sind Abgabenbehörden unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, eine Abgabenerhöhung von 10 % der festgestellten Nachforderungen festzusetzen. Fraglich sei, wie diese Bestimmung in Zusammenhang mit § 4 Abs 2 EStG zu sehen wäre, wenn zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung eine Fehlerberichtigung im noch nicht verjährten Veranlagungszeitraum erfolgt und damit steuerwirksam berichtigt wäre.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.