Im zweiten Teil der Ausführungen zur DSGVO sollen die besonderen Pflichten der Verantwortlichen näher untersucht werden; wo derartige Pflichten auch Auftragsverarbeiter treffen, wird darauf speziell eingegangen.1
Die Pflicht, jederzeit über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten Rechenschaft ablegen zu können, setzt vor allem einen dokumentierten Überblick über alle vorgenommenen Verarbeitungstätigkeiten voraus. Aufzeichnungen darüber mussten auch nach dem DSG 2000 geführt werden, allerdings nur von den Verantwortlichen. Die DSGVO dehnt diese Pflicht auch auf die Auftragsverarbeiter aus.
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Artikel-Nr.
RdW 2018/415
19.09.2018
Heft 9/2018
Autor/in
Foto: Wilke
MMag. Dr. Waltraut Kotschy war langjähriges Mitglied der Österreichischen Datenschutzbehörde und Mitglied der Artikel 29-Gruppe (Brüssel); viele Jahre Leiterin der für Datenschutz zuständigen Abteilung im Bundeskanzleramt/Verfassungsdienst; in dieser Funktion verantwortlich für die Ausarbeitung der Textentwürfe zur Umsetzung der EU-Datenschutzrichtlinie 95/46.
Derzeit (Mit)Inhaberin und Leitung der Unternehmensberatungsunternehmen DPCC e.U. und dsgvo-help gmbh. Weiters, inter alia, Senior Counsel des Ludwig Boltzmann Instituts für Menschenrechte im Bereich Datenschutz. Zahlreiche Publikationen, Vorträge und Seminare im In- und Ausland. Mitarbeit an vielen datenschutzrelevanten EU-Projekten, ua am „Handbuch des europäischen Datenschutzrechts“, herausgegeben von der EU-Grundrechteagentur.