Das Datenschutzrecht führt trotz seiner Neukodifikation im Jahr 2000 und der damit einhergehenden Umsetzung der entsprechenden europarechtlichen Vorgaben1) in Österreich bisher eher ein „Stiefmütterchen-Dasein“. Dies scheint einerseits an der Komplexität und schweren Fassbarkeit des Themenbereichs „Datenschutz“ zu liegen, andererseits aber wohl auch dadurch begründet zu sein, dass eine umfassende Datensammlung betriebswirtschaftliche Vorteile bringen kann und das DSG 2000 zumindest im privatrechtlichen Bereich keine abschreckenden Sanktionsmaßnahmen bei Datenmissbrauch kennt. Darüber hinaus werden die eher zahnlosen Schutz- und Abwehrrechte des DSG 2000 im Bereich der Arbeitswelt nochmals insofern verringert, als der einzelne Arbeitnehmer aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit in den meisten Fällen eine Verletzung seines Grundrechtes auf Datenschutz durch den Arbeitgeber hinnehmen wird (müssen). Durch den nahezu lückenlosen Einsatz moderner Kommunikations- und Informationstechnologien wie Internet und E-Mail am (mobilen) Arbeitsplatz sowie der Verwendung von spezieller Überwachungs- und Filtersoftware gewinnt das Thema aber an neuer Brisanz und scheint daher eine Rückbesinnung auf Werte wie Persönlichkeits- bzw Datenschutz dringend geboten zu sein. Im Folgenden wird aufgezeigt, wie ein sinnvoller und sachgerechter Interessenausgleich gefunden werden kann.
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