Das österr Finanzministerium habe einen Express-Antwort-Service veröffentlicht und erklärt, dass die Freistellungsmethode nach Art 23 Abs 1 DBA-Malta nur in Fällen anwendbar sei, in denen nur der Quellenstaat das Besteuerungsrecht habe. In seiner Begründung betone das Finanzministerium, dass Art 23 Abs 1 DBA-Malta in seiner dt Fassung vorsehe, dass die Freistellungsmethode nur angewendet werden könne, wenn "nur" der Quellenstaat das Besteuerungsrecht habe. Bei Vergütungen für eine Tätigkeit österr Besatzungsmitglieder an Bord eines Flugzeugs gemäß Art 15 Abs 3 DBA-Malta könne daher neben dem Quellenstaat auch der Ansässigkeitsstaat (Ö) besteuern. Die Freistellungsmethode könne daher nach Ansicht des Finanzministeriums in solchen Fällen nicht angewendet werden. Michael Lang befasst sich mit den Folgen einer solchen Auslegung des Methodenartikels und der Frage, ob sie im Allgemeinen mit den Grundsätzen der Vertragsauslegung nach dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge in Einklang stehe.
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