Der Beitrag gibt einen kompakten Überblick über die Entwicklungen im Netzwerk der österr DBA im Zeitraum März 2024 bis März 2025, einschließlich einer Übersicht über den aktuellen Stand der Umsetzung des MLI.
Z 7 des Schlussprotokolls zu Art 11 Abs 2 (Zinsen) und Art 12 Abs 2 (Lizenzgebühren) DBA Chile sieht eine Meistbegünstigungsklausel vor, der zufolge die in der Stammfassung des DBA mit Österreich vereinbarten Quellensteuersätze von Zinsen und Lizenzgebühren automatisch verändert werden, sobald in einem von Chile mit einem Mitgliedstaat der OECD nachträglich abgeschlossenen Abkommen eine günstigere Quellensteuerregelung (Befreiung oder Herabsetzung des Steuersatzes) vereinbart wird. In diesem Fall ist diese günstigere Regelung rückwirkend ab dem Tag, ab dem die Bestimmungen dieser Vereinbarung und dieses Abkommens zur Anwendung kommen, anzuwenden. Diese Vereinbarung wurde erstmals mit Wirkung vom 1. 1. 2017 wirksam.2 In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der in Z 6 des Schlussprotokolls zu Art 10, 11 und 12 des Stammabkommens vorgesehene spezielle Antimissbrauchsvorbehalt im Zuge der durch das MLI bewirkten Abkommensrevision durch
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