Wirtschaftsrecht

Deckungsvorsorge (§ 16 PHG) und Haftungsdurchgriff

Martin Karollus

Zu den Rechtsfolgen des auf den ersten Blick sanktionslosen § 16 PHG, der den Hersteller oder Importeur von Produkten zu einer angemessenen Deckungsvorsorge verpflichtet, habe ich in dieser Zeitschrift die Auffassung vertreten, daß eine Schadenersatzhaftung der geschäftsführenden Organe oder gar der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, die infolge mangelnder Deckungsvorsorge insolvent wird, nicht unmittelbar aus dieser Bestimmung als Schutzgesetz abgeleitet werden kann, der Verpflichtung zur Deckungsvorsorge aber insoweit haftungsrechtliche Bedeutung zukommt, als sie mittelbar den Inhalt der dem § 159 Abs 1 Z 1 StGB zugrundeliegenden objektiven Sorgfaltswidrigkeit bestimmt. Damit käme eine Kridahaftung „leitender Angestellter“ (iVm § 161 StGB) und uU auch eine solche beherrschender Gesellschafter (über §§ 12, 14 StGB) in Betracht1).

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Artikel-Nr.
RdW 1989, 123

01.04.1989
Heft 4/1989
Autor/in
Martin Karollus

o. Univ.-Prof. Mag. Dr. Martin Karollus ist stellvertretender Vorstand des Instituts für Unternehmensrecht an der Johannes Kepler Universität Linz. Er ist Autor von über 250 Publikationen, vor allem zum Zivilrecht, Unternehmensrecht und Gesellschaftsrecht.

Publikationen:
Kommentierung des EKEG, in: Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht Kommentar. Erster Zusatzband, 2009; Kommentierung zu den unionsrechtlichen Vorgaben für das Aktienrecht, zu § 1, zu § 47a, zu § 48, zu §§ 65–66a AktG, zu § 254 AktG, zu §§ 259-273 AktG, in Artmann/Karollus, Kommentar zum Aktiengesetz, 6. Aufl (ab 2018); Kommentierung zu §§ 38–40 UGB, in Artmann, Kommentar zum UGB, 3. Aufl (2019); Beitrag zu Gesellschaftsformen für Ärzte und Zahnärzte, in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, 3. Aufl (2020).