Mit der Öko-IFB-VO, BGBl II 2023/155 vom 24. 5. 2023, werden die Investitionen, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind und daher einem erhöhten Investitionsfreibetrag (siehe auch den Fachbeitrag von Auer/Winkelbauer in diesem Heft) zugänglich sind, festgelegt:
Um die Erhöhung des IFB in Anspruch nehmen zu können, müssen zunächst die in § 11 EStG allgemein normierten Voraussetzungen vorliegen: Erforderlich ist daher die Anschaffung oder Herstellung eines ungebrauchten Wirtschaftsguts des abnutzbaren Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mind 4 Jahren, das einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen ist; zudem darf keiner der Ausnahmetatbestände des § 11 Abs 3 EStG erfüllt sein. Liegen zusätzlich die in der Verordnung festgelegten Voraussetzungen vor, steht anstatt des ("normalen") IFB iHv 10 % der erhöhte IFB (Öko-IFB) zu.
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