(Oberleitner, FJ 8/2012, S. 225)
Die bloße Angabe eines falschen Leistungsempfängers sei für sich allein nicht geeignet, eine Steuerpflicht zum Normalsteuersatz von 20 % zu begründen. Vielmehr sei eine Umsatzsteuerhinterziehung denkunmöglich, wenn nicht einmal die Behörde die Art des erzielten Umsatzes in Frage stelle.
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Dr. Christa Lattner ist Leiterin der Gruppe Materielles Steuerrecht und der Abteilung Gebühren und Verkehrsteuern im Bundesministerium für Finanzen.
Mag. Franz Proksch ist Fachexperte im bundesweiten Fachbereich Lohnsteuer des BMF.