Artikelrundschau / Umsatzsteuer, Normverbrauchsabgabe, Energieabgaben, Kammerumlage

Denkunmögliche Umsatzsteuerhinterziehung

(Oberleitner, FJ 8/2012, S. 225)

Die bloße Angabe eines falschen Leistungsempfängers sei für sich allein nicht geeignet, eine Steuerpflicht zum Normalsteuersatz von 20 % zu begründen. Vielmehr sei eine Umsatzsteuerhinterziehung denkunmöglich, wenn nicht einmal die Behörde die Art des erzielten Umsatzes in Frage stelle.

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Artikel-Nr.
ÖStZ 2012/892

10.10.2012
Heft 19/2012
Autor/in
Christa Lattner

Dr. Christa Lattner ist Leiterin der Gruppe Materielles Steuerrecht und der Abteilung Gebühren und Verkehrsteuern im Bundesministerium für Finanzen.

Franz Proksch

Mag. Franz Proksch ist Fachexperte im bundesweiten Fachbereich Lohnsteuer des BMF.