Nach § 1299 ABGB zählen Politiker zu den Sachverständigen, deren Verschulden objektiv zu bemessen ist: Sie haben den Mangel des notwendigen Fleißes und der erforderlichen, nicht gewöhnlichen Kenntnisse zu vertreten. Die entscheidende Frage geht dahin, welcher Fleiß und welche Kenntnisse von Politikern zu erwarten sind. Die Antwort muss unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Aufgaben und mehrerer Faktoren differenzierend ausfallen.
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